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schriftlich bei dem Vorsteher oder zu Prokokoll bei dem Böürgermeister oder
Amtmann angebracht werden.
Der Regierungskowmmissarius untersucht dieselben unter Zuziehung der
Beschwerdeführers, eines Vorstandsmitgliedes und der erforderlichen Sachver
ständigen. Dieselben werden von der Regierung in Dusseldorf ernannt, und
zwar hinsichtlich der Vermessung ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfallt
ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der ökonomischen Fragen zwei landwirth
schaftliche Sachverständige, denen ein Wasserbauverständiger beigeordnet wer
en bann.
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Beschwerdeführer un
das Vorstandsmitglied bekannt gemacht. Sind beide Theile einig, so wird da
Kataster demgemaß berichtigt; andernfalls werden die Verhandlungen an di
Regierung zur Entscheidung eingereicht.
Binnen sechs Wochen nach erfolgter Bekannemachung der Entscheidun
ist Returs dagegen an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenhei
ten zulässig.
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be
schwerdeführer.
Das festgestellte Beiragskaaster wird von der Regierung in Düsseldor
ausgefertigt und dem Vorstande zugestellt. Auch schon vor der definitiven Fes
stellung kann der Vorstand die Einziehung von Beiträgen nach dem Entwurt
des Katasters anordnen, vorbehaltlich der späteren Ausgleichung.
g. 6.
Die Erwerbung von Grund und Boden fuͤr Genossenschaftszwecke, we
cher nicht zum Genostenschaftsgebiere gehört, sowie auch die Erwerbung d
Staugerechtsame der Minervahü#tte erfolgt im Wege der Expropriation geg:
Enrschädigung, welche nach den Vorschriften der W. 21. ff. des Vorfluth
edikts vom 15. November 1811. zu reguliren ist.
Der zum Genossenschaftsgebiete gehörige Grund und Boden, welcher fi
die Genossenschaftszwecke in Anspruch genommen werden muß, ist Seitens d
Eigenthümer ohne vorheriges Expropriationsverfahren abzutreten und wi
eine Grundentschädigung nur insoweit gewährt, als das abgetretene Terra
für den Eigenthümer ertragslos wird, oder erheblich im Werthe verliert. Steeitie
seien hierüber werden mit Ausschluß des Rechtsweges vom Schiedsgericht er
schieden.
'
Die Angelegenheiten der Genossenschaft werden verwaltet von einem Ve
steher und sieben Oeputirten, welche zusammen den Vorstand bilden.
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt.
g. .
Der Genossenschaftsvorsteher ist der Landrath des Kreises Rees, se
Stellvertreter der Landrath des Kreises Borken, welcher allen Berbandlung
d