Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 629 — 
des Vorstandes beizuwohnen berechtigt ist. Von den Deputirten wird ein Mit- 
glied bestimmt, welches beide in Verhinderungsfaͤllen zu vertreten hat. 
Von den Depnatirten waͤhlen durch einfache Stimmenmehrheit, nach der 
Größe der Grundstücke berechnet, die betheiligten Grundbesitzer 
von Werth . .. ............... .... ......... .. ... Einen, 
von Mussum und Herzebochlt Einen, 
von Wertherbritggg Einen, 
von Isselburg und Wehlinggenng zwei, 
vonAnholt..................................... zwei. 
Fuͤr jeden Deputirten wird ein Stellvertreter gewaͤhlt. 
Die Wahlen erfolgen unter Leitung der betheiligten Buͤrgermeister und 
Amtmaͤnner. 
Die Gewählten bleiben sechs Jahre in Funktion. 
Nach Ablauf von drei Jahren scheiden vier Deputirte durchs Loos aus. 
Wird die Wahl verweigert, so werden die Deputirten von dem betreffen- 
den Landrath ernannt. 
K. 9. 
Der Genossenschaftsvorsteher ist das ausführende Organ der Genossen- 
schaft und vertritt dieselbe den Behörden und dritten Personen gegenüber. 
Er hat insbesondere: 
1) die Ausführung der Genossenschaftsanlagen nach dem festgestellten 
Plane zu veranlassen; . 
2) die Beitraͤge nach den Beschluͤssen des Vorstandes auszuschreiben, die 
Hebelisten festzustellen, die Beitraͤge noͤthigenfalls durch administrative 
Exekution einziehen zu lassen, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen 
und die Kassenverwaltung zu beaufsichtigen; 
3) den Schriftwechsel fuͤr die Genossenschaft zu fuͤhren und die Urkunden 
derselben zu unterzeichnen. 
. 1 0 
Der Vorstand hat den Vorsteher in seiner Geschäftsführung zu unter- 
stützen, insbesondere 
4) über die Erhebung der Beiträge zu beschließen; „ 
2) die Genehmigung von Verträgen, deren Gegenstand den Betrag von 
25 Thalern übersleigt, zu ertheilen; 
3) über Anleihen Beschluß zu fassen; 
4) über neue Anlagen zu beschließen; 
5) den Rendanten zu ernennen; 
6) die Genossenschaftsanlagen zu beaufsichtigen, namentlich die periodische 
Schau abzuhalten. 
Zu den Beschlüssen ad 3. und 4. bedarf es der Genehmigung der Regie- 
rung zu Dusseldorf. 
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit und ist be- 
schlußfchig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vorsteher leitet die 
Verhandlungen und giebt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. 
(Nr. 5764) S. 11.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.