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g. 11.
Die Genossenschaft steht unter der Oberaufsicht des Staats, welche von der
Regierung zu Duͤsseldorf und von dem Minister fuͤr die landwirthschaftlichen
Angelegenheicen in dem Umfange und mit den Befugnissen, welche den Auf-
sichtsbehörden der Gemeinden zustehen, ausgeübt wird.
. 12.
Die Soreitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern der Genossenschaft uͤben
das Eigenthum von Grundstücken, die Zuständigkeit oder den Umfang von
Grundgerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe-
ziellen Rechtskiteln beruhende Rechte und VWerbindlichkeiten entllehen, gehören
zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. ·
Dagegen werden alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten der
Genossenschaft oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen
Genossen betreffende Beschwerden von dem Vorstande untersucht und entschieden,
sewen ds Entscheidung nicht in diesem Statute an eine andere Instanz ge-
wiesen ist.
Gecen diese Engscheddung steht jedem Theile der Rekurs an ein Schieds-
gericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung des Be-
scheides an gerechnet, bei dem Vorsteher angemeldet werden muß. Ein weiterts
Rechtsmittel finder niche statt; der unterliegende Theil trägt die Kosten.
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisttem,
und entscheidet nach Stimmenmehrheit. — Seine Wahl erfolgt durch den
Vorstand.
K. 13.
Die Aböänderung dieses Statuts kann nur mit landesherrlicher Geneh-
migung erfolgen. » »
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Königlichen Inssegel.
Gegeben Berlin, den 16. September 1863.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zur Lippe. v. Selchow.
Berichtigung.
i dem im 34. Stück der Gesetz-Sammlung für 1863. abgedruckten Revi-
dlrten Reglement für die Feuersozietat der Provinz Posen ist S. 54. in du
Aen ꝰeile des K. 19. statt „zerstörten Theils" zu setzen: zerstörbaren
eils. -.
Redlairt im Bareau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Vofbuchdruckeret
- Decker).