Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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trag derselben an den Verzether durch die slädtische Gemeindekasse gezahlt. 
Auch werden die falligen Zinskupons bei allen Jahlungen an diese Kasse, na- 
mentlich bei Entrichtung der Kommunalsteuern und siädcischen Pachrgelder, 
in Zahlung angenommen. 
S. 6. 
Die Zinskupons werden ungältig und werthlos, wenn sie nicht binnen 
fünf Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung prasentirt werden; die dafür 
ausgesetzten Fonds sollen nach den Bestimmungen der siädtischen Behörden zu 
milden Stiftungen verwendet werden. 
K. 7. 
Die nach der Bestimmung unter F. 1. einzulösenden Obligationen werden 
jährlich durch das Loos beslimmt. 
Die ausgeloosten Nummern werden wenigstens drei Monate vor dem 
Zahlungstage öffentlich bekannt gemacht. 
K. 8. 
Die Verloosung geschieht unter dem WVorsitze des Bürgermeisters durch 
die Schuldentilgungs-Kommission in einem vierzehn Tage vorher zur offentlichen 
*" zu bringenden Termine, zu welchem dem Publikum der Zutritt ge- 
attet ist. 
Ueber die Verloosung wird ein von dem Bürgermeister und den Mit- 
gliedern der Kommission zu unterzeichnendes Protokoll ausgenommen. 
S. 9. 
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu be- 
stimmten Tage nach dem Nominalwerthe durch die städtische Gemeindekasse an 
den Vorzeiger der Obligationen gegen Auslieferung derselben. Mu diesem Tage 
hört die Verzinsung der ausgeloosken Obligarionen auf. n 
Mit letzteren sind zugleich die ausgereichten, nach deren Zahlungstermine 
fälligen Zinskupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der 
fehlenden Kupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Kupons 
verwendek. 
g. 10. 
Die Kapitalbetráge derjenigen ausgeloosten Obligarionen, welche nicht 
binnen drei Monaken nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt wer- 
W 576“) 85“ den-
	        
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