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a) die im §. 1. jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der slädti-
schen Schuldentilgungs-Kommission gemacht werden.
DOieser werden alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt,
welche, noch der angeführten Verordnung dem. Schatzministerium zu-
kommen; gegen die Verfügungen der Komnnission findet jedoch der
Rekurs an Unsere Regierung zu Düsseldorf statt;
b) das in F. 5. der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Land-
gerichte, wozu die Gemeinde Solingen gehört;
c) die in den 9#. 6. 9. und 12. derselben vorgeschriebenen Bekannt-
machungen sollen durch die in K. 13. dieser Bestimmungen angeführten
Blhtter geschehen;
d) an die Stelle der im F. 7. der Verordnung erwähnten sechs Zins-
zahlungstermine sollen vier, und an die Stelle des im F. 8. erwähnten
achten Zinszahlungstermines soll der fünfte treten.
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Glaubiger haben Wir das
gegenwärtige, durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kennrniß zu brin-
gende landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter
Unserem Könizlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den In-
habern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung
von Seiten des Staats zu bewilligen oder Rechten rikter zu präjudiziren.
Gegeben Berlin, den 2. September 1863.
(##. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Er. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
(Nr 3764.) So-