(Nr. 5765.) Allerhöchster Erlaß vom 5. September 1863., bekreffend die Verleihung der
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chaussen
von PNillkallen über Rudszen nach Lasdehnen und von Willuhnen übn
Jurcken und Radszen nach Schillehnen.
chdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Krei--
Chausseen: 1) von Pillkallen über Rudszen nach Lasdehnen, 2) von Willuhnen
an der Pillkallen-Schirwindter Staatsstraße über Jurcken und Radszen nach
Schillehnen im Kreise Millkallen, Regierungsbezirk Gumbinnen, genehmigt habt,
verieihe Ich hierdurch dem Kreise Pillkallen das Expropriationsrecht für die zu
diesen Chausseebauten erforderlichen Grundstuͤcke, imgleichen das Recht Ent-
nahme der Chausseebau-Materialien, nach Maaßgabe ber fuͤr die Staats-Chausseen
besiehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem
Kreise Pillkallen LLen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung
der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Besimmungen
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschlleglich
der in demselben enkhaltenen Bestimmungen über die Besrchungen, sowie der
sonstigen die Erhebung berreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Be-
stimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hier-
durch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februer
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf de
gedachten Stratzen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß # ringen. 8 ß "*l) r *
Berlin, den 5. September 1863.
Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Er. v. Itzenplit.
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten.