Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

(Nr. 5765.) Allerhöchster Erlaß vom 5. September 1863., bekreffend die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chaussen 
von PNillkallen über Rudszen nach Lasdehnen und von Willuhnen übn 
Jurcken und Radszen nach Schillehnen. 
chdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau der Krei-- 
Chausseen: 1) von Pillkallen über Rudszen nach Lasdehnen, 2) von Willuhnen 
an der Pillkallen-Schirwindter Staatsstraße über Jurcken und Radszen nach 
Schillehnen im Kreise Millkallen, Regierungsbezirk Gumbinnen, genehmigt habt, 
verieihe Ich hierdurch dem Kreise Pillkallen das Expropriationsrecht für die zu 
diesen Chausseebauten erforderlichen Grundstuͤcke, imgleichen das Recht Ent- 
nahme der Chausseebau-Materialien, nach Maaßgabe ber fuͤr die Staats-Chausseen 
besiehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straßen. Zugleich will Ich dem 
Kreise Pillkallen LLen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung 
der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Besimmungen 
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschlleglich 
der in demselben enkhaltenen Bestimmungen über die Besrchungen, sowie der 
sonstigen die Erhebung berreffenden zusätzlichen Vorschriften, wie diese Be- 
stimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen angewandt werden, hier- 
durch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februer 
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf de 
gedachten Stratzen zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß # ringen. 8 ß "*l) r * 
Berlin, den 5. September 1863. 
Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Er. v. Itzenplit. 
An den Finanzminister und den Minister für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten.
	        
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