Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

(Nr. 5766.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obliga- 
tionen des Pillkallener Kreises im Betrage von 78,000 Thalern. Vom 
5. September 1863. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Pillkallener Kreises auf den Kreis- 
tagen vom 5. April und 20. August v. J. beschlossen worden, die zur Ausführung 
der vom Kreise unternommenen Chausseebauren erforderlichen Geldmittel im Wege 
einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreis- 
stände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, 
Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Be- 
trage von 78,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im 
Interesse der Glaubiger noch der Schuldner erwas zu erinnern gefunden hat, 
in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von 
Obligationen zum Betrage von 78,000 Thalern, in Buchstaben: achtund- 
siebenzig kausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
25,000 Thaler à 500 Thaler, 
3,000 „ à 200 „ 
37,.000 „ à 100 „ 
10,000 „ à 50 „ 
3,000 „ à 25 „ 
— 78,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestim- 
menden Nolgelrdnun jährlich vom Jahre 1866. ab mit wenigstens jährlich 
Einem Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den gelilgten Schuld- 
verschreibungen, zu amortisiren sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere 
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein 
jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die 
Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen be- 
fugt ist. 
" Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritt# 
errheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligarionen eine 
Gewährleistung Seitens des Staaks nicht ubernommen wird, M durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntnig zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
-Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 5. September 1863. 
(I. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Jahrgeng 1863. (Nr. 5766.) 86 Pro-
	        
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