Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Provinz Preußen, Regierungebezirk Gumbinnen. 
Obligation 
des Pillkallener Kreises 
Littr. .... . M .... 
übeer ... Rtihlr. Preußisch Kurant. 
Awb Grund der unter bestätigten Kreistagsbeschlüsse von 
5. April und 20. August 1862. wegen Aufnahme einer Schuld von 780 
Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Mil 
kallener Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber guͤltige, 
Seitens des Glaͤubigers unkuͤndbare Verschreibung zu einer Schuld von 
Thalern Preußisch Kurant, welche für den Kreis komrahm 
worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 78,000 Thalern geschieht van 
Jahre 1866. ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von . Jahren aus emm 
zu diesem Behufe Kbildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Moozem 
jaährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten S uldverschreibungen. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird duch 
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1866. ab in dem 
Monate Februar jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht von, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmnche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, se 
wie die gekuͤndigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung üm 
Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welcen 
die Rückzahlung arfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekamt- 
machung erfolgk vier, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstemt 
in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Gumbinnen, sowie m 
Pillkallener Kreisblatt und in dem Königlichen Staats-Anzeiger- is vi 
. Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, w 
es in halbjährlichen Tsuin, am 2 Jalne und 7 Juli, von W'mQ2 
gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem 5 
Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen blotze 
gabe der ausgegebenen Zinskupons, beziehungsweie dieser HShalrascns 
ei der Kreis-Rommunalkasse in Pillkallen, und zwar auch in der noch 
Eintrikte des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. « 
Mit der zur Empfangnahme des Kapitals praͤsentirten Schuldversrig
	        
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