— 641 —
sind auch die dazu gehörigen Zinskupons der späteren Fälligkeirstermine zurück-
zuliefern. Für die fehlenden Zinskupons wird der Betrag vom Kapitale
abgezogen.
Die gekündigten Kapitalbetrdge, welche innerhalb dreißig Jahren nach
dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren
nicht erhobenen Zinsen, verjähren zu Gunsten des Kreises.
Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld-
verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts-Ordnung Th. I.
Tit. 51. &. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Pillkallen.
Zinskupons können weder aufgeboten, noch amorrisirt werden. Doch soll
demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der vierjährigen
Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz
der Zinskupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaub-
hafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange-
meldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinskupons gegen Quittung ausge-
zahlt werden.
Mir dieser Schuldverschreibung sind zwanzig halbjährige Zinskupons bis
zum Schlusse des Jahres 187. ausgegeben. Für die weitere Zeit werden
Zinskupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Zinskupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kommu-=
nalkasse zu Millkallen gegen Ablieferung des der dlteren Zinskupons-Serie
beigedruckten Talons. Bä Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung
der neuen Zinskupons-Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern
deren Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist.
Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der
Kreis mit seinem Vermögen.
Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift
ertheilt.
Pillkallen, den. ...... . . .. 186.
Die ständische Kreis-Kommission für die Chausseebauten im
Pillkallener Kreise.
(TKr. 5764)) 86“ Pro-