(Nr. 5767.) Privilegium wegen Emission von Prioritaͤts-Obligationen der Rheinischen Eisen-
bahn im Gesammtbetrage von 750,000 Thalern zum Bau der Eisenbahn
von Ehrenbreitstein bis zur Preußisch-Nassauischen Grenze bei Horchheim.
Vom 16. September 1863.
Wiur Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛt.
Nachdem durch Uebereinkunft mit Unserer Staaksregierung die Rheinische
Eisenbahngesellschaft die Verpflichtung übernommen, im unmittelbaren Anschluß
einerseits an die bei Coblenz im Bau begriffene feste Rheinbrücke und anderer-
seits an die von Lahnslein rheinabwärts bis zur Landesgrenze herzustellende
Bahn eine Eisenbahn von Ehrenbreitstein bis zur Landesgrenze bei Horchheim
zu bauen und beschlossen ha#, das zu diesem Bahnbau nebst Betriebsmitteln
erforderliche Anlagekapital, wofür ihr bis zum Belaufe von 750,000 Thalern
die Zinsgarantie des Staates auf Höhe eines Satzes von vier Prozent durch
Gesetz vom 2. Juni 1860. gewährt ist, durch eine Prioritätsanleihe aufzubrin-
en, wollen Wir der genannten Gesellschaft Behufs Erbauung der bezeichneten
ahnstrecke Ehrenbreitstein-Horchheim, sowie zur Beschaffung der für dieselbe
erforderlichen Betriebsmitrel die Aufnahme dieser Anleihe bis zur Höhe von
750,000 Thalern, geschrieben: siebenhundert funfzig Tausend Thalern, ge-
en Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinskupons versehener
rioritcts-Obligationen gestatten und in Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit
jenes Untcernehmens und in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni
1833. durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur
Emission der gedachten Obligatrionen unter folgenden Bedingungen ertheilen.
. 1.
Es werden bis zu 3750 Stück Obligarionen ausgegeben, welche, jede über
200 Thaler lautend, unter der Bezeichnung: „Privilegl#ie Priorits-Obligation
der Rheinischen Eisenbahngesellschaft“ nach dem beiliegenden Schema I. unter
den forklaufenden Nummern von 1. bis 3750. ausgefertigt und von drei Direk-
toren, sowm#e dem Spezialdirektor der Gesellschaft resp. dessen Stellvertreter
unterzeichnet werden. Auf der Rückseice wird dieses Privilegium abgedruckt.
K. 2.
Das Darlehn trägt vier Prozent Zinsen, welche in halbjährigen Raten
am 1. April und 1. Okkober jeden Jahres gezahlt werden. #1 dem Zwecke
werden den Obligationen von zehn zu zehn Jahren zwanzig Zinskupons, jeder
b vier Thalern, sowie eine Anweisung zur Erhebung fernerer Zinskupons nach
en angeschlossenen Schemas II. und III. beigegeben. Die Kupons und An-
(#r. 5767.) wei-