Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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allen anderen Prioritäts= und sonstigen Glaubigern, sowie vor den Inhabem 
der Stammaktien und der dazu gehörigen Didvidendenscheine, ein unbedingtes 
Vorzugsrecht zu. 
Eine Veräußerung der z der gedachten Bahnanlage erforderlichen, der 
Gesellschaft gehörigen Grundstücke ist unstatkhaft, so lange die im egenwaͤrtigen 
Privilegium einbegriffenen Obligationen nicht eingeloͤst sind. Diese Weräußerungs- 
bveschränkung beziehr sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Belr 
höfe befindlichen Grundsläcke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahn- 
hyöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu öffentlichem Zwecke abgetreten 
verden möchten. 
KS. 9. 
Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen Bekanntmachungen müsfen 
n eine Zeitung jeder Stadt, in welcher gemäáß F. 2. die Zinszahlung oder 
zemáß K. 4. die Einlösung erfolgt, eingerückt werden. 
JZJur urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche m#-- 
eilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Köni lichen In- 
legel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Inhabern der Obligatione 
n Ansehung 2 Befriedigung, außer der durch das Gesetz vom 2. Juni 1500. 
#bernommenen Zinsgarankie, eine weitere Gewährleistung Seitens des Staates 
zu geben oder Rechtken Dritter zu prchjudiziren. 
Gegeben Berlin, den 16. September 1863. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzerplit
	        
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