Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 651 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 35. 
  
(Nr. 5768.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Kreises Tilsit, im Regierungsbezirk Gumbinnen, im Betrage von 
50,000 Thalern Vom 2. September 1863. 
Wiu Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Preußen rc. 
Nachdem von den Kreisstaͤnden des Kreises Tilsit, im Regierungsbezirk 
Gumbinnen, auf dem Kreistage vom 30. Dezember 1859. beschlossen worden, die 
Ausfuͤhrung der vom Kreise uͤbernommenen unentgeltlichen Hergabe des zum 
Bau einer Eisenbahn von Tilsit nach Insterburg erforderlichen Grund und 
Bodens nothwendigen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, 
wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstaͤnde: zu diesem Zwecke auf den 
Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Seitens der Glaͤubiger unkünd- 
bare Obligationen zu dem angenommenen Betrage von 50,000 Thalern aus- 
stellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Inkeresse der Gldubiger noch der 
Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemaßheit des F. 2. des Gesetzes 
vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 50,000 
Thalern, in Buchstaben: funfzig tausend Thalern, welche in folgenden 
Apoins: 
15,000 Rthlr. zu 500 Rthlr., 
20,000 . 200 
15,000 - : 100 = 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestim- 
menden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1864. ab mit wenigstens jährlich 
Einem Prozent des Kapitals und dem Betrage der ersparten JZinsen der ausge- 
loosten Obligationen zu tilgen sind, durch gegemwärtiges Privilegium Unsere landes- 
herrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder In- 
haber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Ueber- 
tragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Jahrgang 1868. (Nr. 5768.) 88 Ge- 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Oktober 1863.
	        
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