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Gewaͤhrleistung Seitens des Staats nicht uͤbernommen wird, ist durch die
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 2. September 1863.
(L. 8.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Provinz Preußen, Regierungsbezirk Gumbinnen.
Obligation
des Kreises Tilsit
A. Grund des untr besiätigten Kreistagsbeschlusses vom
30. Dezember 1859. und des Allerhöchsten Privilegiums vtvr.
wegen Aufnahme einer Schuld von 50,000 Thalern bekennt sich die ständische
Kommission für die Ausführung der vom Kreise Tilsit übernommenen unentgelt-
lichen Hergabe des zum Bau der Eisenbahn von Tilsit nach Insterburg erfor-
derlichen Grund und Bodens durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens
des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von# Thalern,
in Buchstaben 0o0n Thalern Preußisch Kurant, nach dem
gesetzlich bestehenden Münzfuße, welche für den Kreis kontrahirt wird und
mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld vo Thalern geschieht vom
Jahre 1863. ab allmäálig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs-
fonds von wenigstens Einem Prozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den
getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des Tilgungsplanes.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1864. ab in dem
Monate Juni jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämme-
liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten,
sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer
Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rück-
zahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung wr:
folgt