Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Gewaͤhrleistung Seitens des Staats nicht uͤbernommen wird, ist durch die 
Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. September 1863. 
(L. 8.) Wilhelm. 
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Provinz Preußen, Regierungsbezirk Gumbinnen. 
Obligation 
des Kreises Tilsit 
A. Grund des untr besiätigten Kreistagsbeschlusses vom 
30. Dezember 1859. und des Allerhöchsten Privilegiums vtvr. 
wegen Aufnahme einer Schuld von 50,000 Thalern bekennt sich die ständische 
Kommission für die Ausführung der vom Kreise Tilsit übernommenen unentgelt- 
lichen Hergabe des zum Bau der Eisenbahn von Tilsit nach Insterburg erfor- 
derlichen Grund und Bodens durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens 
des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von# Thalern, 
in Buchstaben 0o0n Thalern Preußisch Kurant, nach dem 
gesetzlich bestehenden Münzfuße, welche für den Kreis kontrahirt wird und 
mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld vo Thalern geschieht vom 
Jahre 1863. ab allmäálig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs- 
fonds von wenigstens Einem Prozent jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den 
getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des Tilgungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. ie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1864. ab in dem 
Monate Juni jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämme- 
liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, 
sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer 
Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rück- 
zahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung wr: 
folgt
	        
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