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(Nr. 5769.) Verordnung wegen Abänderung des Jolltarifs. Vom 20. September 1863.
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.
verordnen, nachdem die Regierungen der zum Zollvereine gehörenden Staaten
übereingekommen sind, den seit dem 1. Januar 1860. gültigen Jolltarif vom
27. Juni desselben Jahres (Gesetz-Samml. S. 303.) in einzelnen Bestimmungen
abzudndern, unter Vorbehalt der Genehmigung beider Häuser des Landtages
der Monarchie, auf Antrag des Staatsmimsteriums für den ganzen Umfang
der Monarchie, mit Einschluß des Jadegebiets, was folgt:
K. 1.
Vom 1. Januar 1864. an treten folgende Abänderungen des Jolltarifs
vom 27. Juni 1860. in Wirksamkeit: ·
I. Erste Abtheilung des Tarifs.
Den Gegenständen, welche keiner Abgabe unterworfen sind, treten aus
der zweiten Abtheilung des Tarifs hinzu:
1) das Seewasser und alles sonstige natürliche Wasser mit Ausnahme
des Mineralwassers;
2) trockene und teigartige Weinhefe.
II. Zweite Abtheilung des Tarifs.
Bei den Gegenständen, welche bei der Einfuhr einer Abgabe unterworfen
sind, treten folgende Abänderungen ein:
A. Von nachstehenden Artikeln ist anstatt der bisherigen Eingangsgollsätze
für den Zentner der Satz von 15 Sgr. oder 523 Kr. zu rn und
zwar:
1) von eingeschmolzenem Fett von Schweinen (Schmalz), Position 25 h.,
wenn bei der Abfertigung auf den Zentner ein Pfund Photogen
nach Anweisung der Jollbehörde zugesetzt worden ist;
2) von Talg (eingeschmolzenem Fett von Rind= und Schaafvieh),
Position 36 a.
B. An Tara wird bewilligt für Käse, Position 250., in Kübeln von 3
Zentnern und darunter 12 %, in schwereren Kübeln 8 7.
G. 2.