Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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A. 2. 
Unser Finanzminister wird mit der Ausfuͤhrung dieser Verordnung be- 
auftragt. 
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koͤniglichen Insiegel. 
Gegeben Buckow, den 20. September 1863. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Bismarck-Schönhausen. v. Bodelschwingh. v. Roon. 
Gr. v. Itzenplitz. v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. 
Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 5770.) Bekanntmachung der Ministerial-Erkldrung vom 19. September 1863., betreffend 
die Erlduterung und Ergänzung der Artikel 15. und 34. der Uebereinkunft 
mit dem Königreich Sachsen zur Beförderung der Rechtspflege vom 
i* 1839., beziehungsweise der den Artikel 34. erweiternden Ueber- 
einkunft vom Au 1854. Vom 30. September 1863. 
ehgn der Koͤniglich Preußischen und der Koͤniglich Saͤchsischen Regierung 
ist Behufs Erläuterung und in Ergänzung der Artikel 15. und 34. der Ueber- 
Oktober 
einkunft zur Beförderung der Rechtspflege vom #1829., beziehungs- 
weise der den Artikel 34. erweiternden Vereinbarung vom 1854. nach- 
stehende Vereinbarung getroffen worden: 
1) An Stelle des ersten Satzes des Artikels 15. der Uebereinkunft vom 
1839. tritt folgende Bestimmung: 
„Die Bestellung der Personalvormundschaft für Unmündige oder 
ihnen gleich zu achtende Personen gehört vor die Gerichte des 
Staats, in welchem die zu bevormundende Person ihren Wohnsitz 
hat und im Falle ein Wohnsitz in beiden Staaten begründet ist, 
oder in Ermangelung eines Wohnsitzes, vor die Gerichte des 
Staats, in welchem dieselbe sich aufhalt.“ 
2) Der Anikel 34. der Uebereinkunft vom —Il13 . und die diesen 
(Nr. 5769—5770) Ar-
	        
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