Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Haupt-Vertrag. 
Zwischen 
dem Direktorio der Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahngesellschaft, 
einerseits, 
und 
dem Direktorio der Magdeburg-Halberslädter Eisenbahngesellschaft, 
andererseits, 
wird unter der bereits ausgesprochenen Genehmigung der Ausschüsse beider Ge- 
sellschaften und mit Vorbehalt der Genehmigung der Generalversammlungen 
der deiderseitigen Aktionaire folgender Vertrag geschlossen: 
KS. 1. 
Es verkauft die Magdeburg-Wittenbergesche Eisenbahngesellschaft ihre 
Magdeburg-Wittenbergesche Eisenbahn mit all und jedem Zubehèr, mit dem 
Reserve= und Erneuerungsfonds, mit den in ihrem Besitze befindlichen 
4105 Stück Stammaktien ihrer Gesellschaft à 200 Rihlr. und mit allen ihren 
Achten und Pflichten resp. Lasten an die Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn= 
gesellschaft. 
g. 2. 
Die Magdehurg Hatbersiädter Eisenbahngesellschaft übernimmt zupvbr- 
derst dagegen als Selbsischuldnerin die gesammte Prioritäts-Obligationenschuld 
der Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahngesellschaft, deren Amortisation und 
Verzinsung, und gewährt ferner als Kaufpreis den Aktionairen der Magdeburg- 
Wittenbergeschen Eisenbahngesellschaft für deren Stammaktien: 
1) eine jährliche Rente von drei Prozent, 
2) eine jahrliche Amortisation von einem halben Prozent des Stamm- 
aktien-Kapitals zum Nominalwerthe der Akrien. 
Die Zahlung der Rente erfolgt jährlich vom 2. Januar des nächstfolgen- 
den Jahres ab gegen Präsentation und Abgabe des den Aktien für das be- 
treffende Jahr beigefügten Dioidendenscheins. Nach Einlösung der jetzt aus- 
egebenen Dividendenscheine sollen Zinskupons und Talons nach beiliegendem 
#ammulare an die Inhaber der Aktien ausgegeben werden. r- 
e
	        
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