Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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vom 14. März 1863. den Erwerb der Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahn 
beschlossen hat, wird das durch das Allerhöchst bestatigte Statut vom 13. Sep- 
tember 1841. gegründete, und durch den zweiten Allerhöchst unrerm 15. April 
1861. bestätigten Nachtrag dazu auf eine Eisenbahn von Halberstadt über 
Quedlinburg bis Thale erweiterte Unternehmen auch auf den Erwerb und Be- 
trieb der Nagdeburg-Wirtenbergeschen Eisenbahn durch den Transport von 
Personen, Waaren und anderen Gegenständen auf derselben für Rechnung der 
Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft erweitert. 
K. 2. 
Auf das solchergestalt erweiterte Unternehmen sollen das Statut vom 
13. September 184 1., die Nachträge vom 22. August 1848., 15. April 1861. 
und 15. Dezember 1862., soweit dieselben nicht bezüglich der Magdeburg- 
Wittenbergeschen Eisenbahn durch die nachstehenden Bestimmungen eine Aende-- 
rung oder Ergänzung erleiden, sowie alle eingegangenen und erworbenen ver- 
tragsmäßigen Rechte und Verpflichtungen übergehen, auch tritt die Magdeburg-= 
Halberstädter Eisenbahngesellschaft in alle Rechte und Pflichten der Magdeburg- 
Wittenbergeschen Eisenbahngesellschaft ein. 
In Ansehung der Verhältnisse der Gesellschaft als Eigenthümerin der 
Magdeburg-Witrtenbergeschen Eisenbahn zum Staate bewendet es bei den Vor- 
schriften zu den G. 6. und 24. des Statuts in der Allerhöchsien Konzessions- 
und Bestätigungsurkunde für die Magdeburg-Wittenbergesche Eisendahngesell 
schaft vom 31. Januar 1847., den Bestimmungen der #G. 6. und 30. des mit 
derselben genehmigten Statuts der Magdeburg-Wirtenbergeschen Eisenbahn- 
gesellschaft und, bezüglich der Bildung und Verwendung des Reserve= und Er- 
neuerungsfonds, bei den in dem Regulative vom 1. Dezember 1860. getrof- 
fenen Anordnungen. 
S. 3. 
Denjenigen Aktien der Magdeburg-Wittenbergeschen Eisenbahngesellschaft, 
deren Besitzer auf Grund des Vertrages vom 3. Februar 1863. und des Nach- 
trags vom 11. März esjusdl. sich mit der Annahme einer festen, ihnen von der 
Magdeburg-Halberstädter Eisenbahngesellschaft zu gewahrenden Rente einver- 
standen erklärt haben, und welche deshalb abgestempelt worden, sind nach Ein- 
lösung des Dividendenscheins pro 1868. Talons und Zinskupons nach beiliegen- 
den Schematen A. und B. beizufügen. Die Aushändigung der Kupons ge- 
schieht in der Folge an den Präsenkanten des Talons, sofern dagegen Seitens 
des als solchen legitimirten Inhabers der Aktie vorher kein schriftlicher Wider- 
spruch beim Oirektorio der Gesellschaft eingegangen ist. 
Die von der Gesellschaft durch baare Einlösung erworbenen Aknen wer- 
3 nach erfolgter Abstempelung zum Vortheil des Baufonds bestmöglichst ver- 
ußert. 
.4.
	        
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