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Diese Militairstraße dient ausschließlich zum Transporte von Munitions-
Kolonnen.
3) Militairstraße von Erfurt über Frankfurt a. M. und Heidel-
berg nach Rastatt und umgekehrt.
Für diese bereits durch die Konvention vom * Oktober 1860. zugestan-
dene Militairstraße sind als weitere Etappenorte die Orte Langen, Eber-
stadt und Heppenheim in der Provinz Starkenburg bestimmr.
Diese Erappen sollen in der Regel nur zur Unterbringung von Pferden
— namentlich Offizierspferden — nebst Begleitungsmannschaft benutzt werden.
4) Militairstraße von Mainz über Heidelberg nach Rastatt
und umgekehrt.
Für diese Militairstraße sind als Etappenorte die Orte Groß-Gerau,
Eberstadt und Heppenheim bestimmt.
Die Benutzung dieser Straße soll in der Regel nur für den Transport
von Pferden — namentlich Offizierspferden — nebst Begleitungsmannschaft
stattfinden und auf solche Kommandos beschränkt sein, deren Ausgangspunkt
oder Endziel die Bundesfestung Mainz ist.
K. 2.
Sämmtliche Bestimmungen der Konvention vom #3# Oktober 1860. fin-
den auch auf die gegenwärtige Uebereinkunft Anwendung.
Auf den im F. 1. genannten neuen Militairstraßen ist es der Königlich
Preußischen Regierung gestattek, für die Königlich Preußischen Truppen, gleich-
viel welchen Etappenort dieses betrifft, je auf drei Tage des Fußmarsches einen
Ruhetag folgen zu lassen.
K. 3.
Die vorstehende Uebereinkunft tritt mit dem ersten des auf deren Publi-
kation im Großherzogthum Hessen folgenden Monats in Kraft und richtet sich
deren Dauer nach der weiteren Dauer der Konvention vom #. Oktober 1860.
Zur Urkund dessen ist gegenwärtige Ministerial-Erklärung ausgeferti
worden, um gegen eine übereinslimmende Erklärung des Großherzoglich Hesst-
schen Min isteriums des Großherzoglichen Hauses und des Aeußeren ausgewechselt
zu werden.
Berlin, den 9. Oktober 1863.
Der Koͤniglich Preußische Praͤsident des Staatsministeriums und
Minister der auswaͤrtigen Angelegenheiten.
(L. S.) v. Bismarck-Schönhausen.