Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Diese Militairstraße dient ausschließlich zum Transporte von Munitions- 
Kolonnen. 
3) Militairstraße von Erfurt über Frankfurt a. M. und Heidel- 
berg nach Rastatt und umgekehrt. 
Für diese bereits durch die Konvention vom * Oktober 1860. zugestan- 
dene Militairstraße sind als weitere Etappenorte die Orte Langen, Eber- 
stadt und Heppenheim in der Provinz Starkenburg bestimmr. 
Diese Erappen sollen in der Regel nur zur Unterbringung von Pferden 
— namentlich Offizierspferden — nebst Begleitungsmannschaft benutzt werden. 
4) Militairstraße von Mainz über Heidelberg nach Rastatt 
und umgekehrt. 
Für diese Militairstraße sind als Etappenorte die Orte Groß-Gerau, 
Eberstadt und Heppenheim bestimmt. 
Die Benutzung dieser Straße soll in der Regel nur für den Transport 
von Pferden — namentlich Offizierspferden — nebst Begleitungsmannschaft 
stattfinden und auf solche Kommandos beschränkt sein, deren Ausgangspunkt 
oder Endziel die Bundesfestung Mainz ist. 
K. 2. 
Sämmtliche Bestimmungen der Konvention vom #3# Oktober 1860. fin- 
den auch auf die gegenwärtige Uebereinkunft Anwendung. 
Auf den im F. 1. genannten neuen Militairstraßen ist es der Königlich 
Preußischen Regierung gestattek, für die Königlich Preußischen Truppen, gleich- 
viel welchen Etappenort dieses betrifft, je auf drei Tage des Fußmarsches einen 
Ruhetag folgen zu lassen. 
K. 3. 
Die vorstehende Uebereinkunft tritt mit dem ersten des auf deren Publi- 
kation im Großherzogthum Hessen folgenden Monats in Kraft und richtet sich 
deren Dauer nach der weiteren Dauer der Konvention vom #. Oktober 1860. 
Zur Urkund dessen ist gegenwärtige Ministerial-Erklärung ausgeferti 
worden, um gegen eine übereinslimmende Erklärung des Großherzoglich Hesst- 
schen Min isteriums des Großherzoglichen Hauses und des Aeußeren ausgewechselt 
zu werden. 
Berlin, den 9. Oktober 1863. 
Der Koͤniglich Preußische Praͤsident des Staatsministeriums und 
Minister der auswaͤrtigen Angelegenheiten. 
(L. S.) v. Bismarck-Schönhausen.
	        
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