— 673 —
WV. eôZ Ministerial-Erklärung wird, nachdem sie gegen eine übereinslim-
mende Erklärung des Großherzoglich Hessischen Ministeriums des Großherzog=
lichen Hauses und des Aeußeren vom 22. August 1863. ausgewechselt worden,
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 9. Oktober 1863.
Der Präsident des Staatsministeriums, Minister der auswärtigen
Angelegenheiten.
Im Auftrage:
v. Thile.
(Nr. 5775.) Bekanntmachung der Ministerial-Erklärung, betreffend die Gleichstellung der
Königlich Preußischen und der Herzoglich Anhaltischen Unterthanen in
dem gesetzlichen Schutze der Waarenbezeichnungen. Vom 9. Oktober 1803.
G.# dem §. 209. des Preußischen Strafgesetzbuches vom 14. April 1851.
sollen die dort zum Schutze der Waarenbezeichnungen festgesetzten Strafen auch
dann eintreten, wenn die mit Strafe bedrohre Handlung gegen die Angehörigen
eines fremden Staakes gerichter ist, in welchem nach publizirten Verträgen oder
Gesetzen die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
Nachdem nunmehr die Königlich Preußische und die Herzoglich An-
haltische Regierung unter sich übereingekommen sino, gegenseitig ihre beiderseiti-
gen Unterthanen in dem gesetzlichen Schutze der Waarenbezeichnungen einander
gleich zu siellen und zu behandeln, so wird hierdurch Seitens des unterzeichneten
Königlich Preußischen Präsidenten des Staatsministeriums, Ministers der aus-
wärtigen Angelegenheiten noch besonders und ausdrücklich erklärt, daß die Be-
stimmungen des §. 209. des erwähnten Strafgesetzbuches auch zum Schutze der
Herzoglich Anhaltischen Unterthanen in der gesammten Königlich Preußischen
Monarchie bis auf Weiterer Anwendung finden sollen.
Hierüber ist Königlich Hreußischer Seits die gegenwärtige Minislerial-Er-
klärung ausgefertigt und solche mit dem Königlichen Insiegel versehen worden.
Berlin, den 9. Oktober 1803.
Der Königlich Preußische Präsident des Staatsministeriums und
Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
(L. S.) v. Bismarck-Schönhausen.
(r. 3774—5775,) Vor-