Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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men oder den Betrieb der eigenen Bahnen einer Nachbarbahn uͤbertragen und 
alle darauf bezüglichen Verträge abschließen. Eine selbstständige Ausdehnung 
des Unternehmens durch Bau neuer 
kann mit Genehmigung 
Wenn die Gese 
Bahnen für Rechnung der Gesellschaft 
der Generalversammlung und des Staates eintreten. 
schaft den Betrieb der in den G. 3. und 46. 2. 
ge— 
nannten Bahnen nicht selbst führen will, sondern an Drikte zu überlassen be- 
schließt, so wird sie der benachbarten Ruhrort-Crefeld-Kreis Gladbacher Bahn- 
verwaltung vor allen anderen den Vorzug geben, sobald dieselbe den Betrieb 
unter Führung einer Spezialrechnung 
gegen Entschädigung der Centralverwa 
gegen Erstattung der Selbsikosten und 
liungskosten nach Verhältniß der Bahn- 
meilen zu übernehmen und die jederzeitige Einsichtnahme in die desfallsigen 
Rechnungen zu gestatten bereit ist. 
Tit 
el II. 
Grundkapital, Aktien, Aktionaire. 
g. 
5. 
Das Grundkapital der Gesellschaft wird auf Eine Million fuͤnfhundert 
tausend Thaler Preußisch Kurant oder zweihundert fuͤnf und zwanzig tausend 
Livres Sterling fest 
esetzt, von denen 
Preußisch Kurant 
tausend Stuͤck Stammaktien zu je Ein 
zwei Drittel, also Eine Million Thaler 
er Einhundert feni tausend Loores Sterling durch zehn- 
undert Thalern oder fünfzehn Liores 
Sterling, und ein Drittel, also fünfhundert tausend Thaler Preußisch Kurant 
oder fünf und siebenzig tausend Liores 
ritäts-Stammaktien zu je Einhundert 
aufgebracht werden. 
Zum Zwecke der Ausführung de 
lage der zweiten Schienengeleise bleibt 
Sterling durch fünfrausend Stück Prio- 
Thalern oder fünfzehn Liores Sterling 
z Bahn (G. 46. Nr. 2.), oder zur An- 
eine Erhöhung dieses Grundkapitals dem 
Beschlusse des Verwaltungsrathes vorbehalten, während dessen Vermehrung 
zur anderweiten Ausdehnung der Bahnlinien der Genehmigung der General- 
versammlung bedarf. Zu jeder Erhöhung des Grundkapitals isi die Genehmi- 
gung des Staates erforderlich. 
K 
Die Aktien werden auf jeden 
vollen Betrages an die Gesellschaftskas 
folge, und zwar die Stammaktien nach 
100 -Stanzmaktien nach dem beiliegen 
6. 
Inhaber lautend nach Einzahlung des 
se stempelfrei unter besonderer Nummer= 
dem anliegenden Schema A., die Prio- 
den Schema B. ausgefertigt und mit der 
  
ersten fünfjährigen Serie von Oividendenscheinen nach dem Schema C., bezie- 
hungsweise D., und einem Talon nach dem Schema E., beziehungsweise F., 
ausgegeben. Die Ausreichung einer #n 
(Nr. 5776. 
einen nebst 
euen Serie von Dividendenst 
917 Ta-
	        
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