Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Talon erfolgt gegen Einreichung des betreffenden Talons von fünf zu fünf 
Jahren. 
K. 7. 
Zunächst werden nur die Stammaktien emittirt und vorab voll eingezahlt, 
ehe die Prioritäts-Stammaktien emittirt werden sollen. Die Einzahlungen auf 
die Aktien werden von dem Verwaltungsrathe durch öffentliche Bekanntmachung 
mit mindestens vierwöchentlicher Frist nach Bedürfniß in Raten von höchstens 
zwanzig Prozent eingefordert. Ueber die Theilzahlungen werden auf den Na- 
men des betreffenden Zeichners lautende Interimsscheine ertheilt. 
Die Aktionaire sind jeder Zeit befugr, ihre Aktien voll einzuzahlen und 
dagegen die Aushändigung der Aktiendokumente zu begehren. 
g. 8. 
Wer innerhalb der festgesetzten Frist eine gemaͤß §. 7. ausgeschriebene 
Rate nicht einzahlt, verfaͤllt in eine Konventionalstrafe von einem Fünftel des 
Betrages derselben und wird zur Nachzahlung der fälligen Rate nebst Kon- 
ventionalstrafe durch eine zweite Ffentlcche Bekanntmachung mit vierwöchentlicher 
Frist aufgefordert. Leistet er dieser zweiten Aufforderung nicht Folge, so wird 
dieselbe nochmals mit vierwöchentlicher Frist durch öffentliche Bekanntmachung 
wiederholt. Bleibt auch diese dricte Aufforderung erfolglos, so ist der Ver- 
waltungsrath berechtigt, den säumigen Zeichner um Wege Rechtens zur Zahlung 
der betreffenden Raten nebst Konventionalstrafe und gesetzlichen Verzugszinsen 
vom Tage der dritten Zahlungsfrist an in Anspruch zu nehmen, oder auch seine 
Zeichnung mirkelst öffentlicher Bekanntmachung für erloschen, die auf dieselbe 
etwa bereits geleisteten Einzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft für verfallen 
und die über die Annahme der Zeichnung etwa ertheilten Bescheinigungen, sowie 
die Interimsscheine über die auf dieselben geleisteten Ratenzahlungen für nichtig 
zu erklären. Die auf diese Weise ausfallenden Aktien einnen von dem Ver- 
waltungsrathe zum Besten der Gesellschaft anderweitig vergeben und verwerthet 
werden. 
K. 9. 
Die auf die Aktien geleisteten Einzahlungen werden während der Bau- 
zeit bis zum Tage der Eröffnung des Betriebes der Bahn mit fünf Prozent 
per Jahr verzinst und diese Zinsen aus dem Anlagekapital entnommen. Die 
Berichtigung der Zinsen erfolgt durch Abrechnung auf spätere Einzahlungen, 
beziehungsweise durch Baarzahlung. Zeit und Ort der Zinszahlung bestimmt 
der Verwaltungsrath durch öffentliche Bekannmachung. 
Nach dem obenbemerkten Zeitpunkte hört jede Verzinsung aus dem Bau- 
kapital auf und tritt an deren Stelle die Vertheilung des aus dem Unterneh- 
men aufkommenden Reinertrages (Diovidende). 
S. 10. 
Diidenden und zZinsen, welche binnen vier Jahren nach dem Fälligkeits- 
tage
	        
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