Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

tage (§#. 20. u. 9.) nicht abgehoben werden, verfallen zu Gunsten der Gesellschaft. 
Ist aber ein Dividendenschein verloren gegangen, und der Verlust dem Ver- 
waltungsrathe innerhalb obiger Frist angezeigt, so wird der Betrag des Divi- 
dendenscheins noch innerhalb einer ferneren, vom Ablauf der vier Jahre zu 
berechnenden präklusivischen Frist von Einem Jahre nachgezahlt, insofern nicht 
etwa der Dividendenschein inmittelst von einem Dritten eingereicht und realifirt ist. 
Die Gesellschaft wird durch Annahme der Anzeige von dem Verlust 
eines Diovidendenscheins nicht verpflichtet, die Legitimation eines etwaigen Prä- 
senranken desselben zu prüfen oder die Realisakion des Scheins zu vertagen. 
Dem Verlierer und dem Inhaber des Scheins bleibt vielmehr die Ausführung 
ihrer Ansprüche auf den Betrag desselben gegen einander lediglich überlassen. 
Eine Amortisation verlorener Olvidendenscheine findet nicht sialt. 
F. 11. 
Auch verlorene Talons können nicht amortisirt werden. Die Ausreichung 
der neuen Serie von Dividendenscheinen erfolgt, wenn der dazu bestimmte Talon 
nicht eingereicht werden kann, an den Präsentanten der betreffenden Aktie. Ist 
aber vorher der Verlust des Talons dem Verwaltungsrathe angezeigt, und der 
Aushändigung der neuen Serie der Dividendenscheine widersprochen worden, so 
werden dieselben zurückgehalten, bis die streitigen Ansprüche auf die neue Serie 
gütlich oder im Wege des Prozesses erledigt sind. 
S. 12. 
Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Aktien mortifizirt werden, so 
erläßt der Verwaltungsrath drei Mal in Zwischenrdumen von drei Monaten 
eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern oder die etwaigen 
Rechre an denselben geltend zu machen. Sind innerhalb zweier Monate nach 
der letzten Aufforderung die Dokumente nicht eingeliefert, noch Rechte geltend 
gemacht worden, so spricht das Landgericht zu Düsseldorf auf Grund des Auf- 
Ltbores die Mortiflkation aus. Nachdem der Verwaltungsrath dieselbe zur 
ffentlichen Kenntniß gebracht, fertigt derselbe gegen Einziehung der Kosten des 
Verfahrens von dem Betheiligten an Stelle der mortifizirten Dokumente 
neue aus. 
K. 193. 
Sind Aktien, Talons oder Dividendenscheine zwar nicht verloren, aber 
beschädigt, jedoch in ihrem wesenrlichen Theile noch dergesialt erhalten, daß über 
ihre Richtigbeit kein Zweifel obwaltet, so ist der Verwaltungsrath ermaͤchtigt, 
gegen Einlieferung der beschadigten Papiere neue gleichartige Papiere auf 
Koslen des Inhabers unter gleichen Nummern auszufertigen und auszureichen. 
F. 14. 
Rechtsstreitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionairen 
wegen rückständig gebliebener Einzahlungen (F. 8.) und der dadurch ver- 
(Nr. 5776.) wirk-
	        
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