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wirkten Konventionalstrafe und Verzugszinsen sind im Gerichtsstande der Gesell-
schaft anhängig zu machen, welchem sich ein jeder Akrienzeichner und dessen
Rechtsnachfolger durch die Zeichnung, resp. den Erwerb der Rechte aus der
Zeichnung, Kraft des gegenwärtigen Statuts unterwirft. Sonstige Streitig-
keilen in gesellschaftlichen Angelegenheiten zwischen der Gesellschaft und ihrem
Vorstande, sowie zwischen letzterem und den Aktionairen werden durch Schieds-
richter entschieden, welche in der Rheinprovinz ihren Sitz haben müssen. Eine
jede Partei, und wenn mehrere Personen mit gleichem Interesse einander gegen-
überstehen, diese gemeinschaftlich, wählen einen Schiedsrichter. Verzögert eine
Parkei die Ernennung ihres Schiedsrichters länger als vierzehn Tage, nachdem
ihr die desfallsige Aufforderung unter Benennung des von dem oder den Pro-
vokanten gewählten Schiedsrichters schrifflich zugegangen ist, so ernennt der Prä-
sident des Königlichen Handelsgerichts zu Gladbach, event. dessen Stellvertreter,
den zweiten Schiedsrichter. Ein Obmann ist demnächst von beiden Schieds-
richtern zu wählen und im Falle der Nichteinigung von dem Präsidenten des
Königlichen Handelsgerichts zu Gladbach, event. dessen Stellvertreter, zu ernen-
nen. Das also gebildete Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheir.
Bildet sich keine Majorität, so gilt die Ansicht des Obmanns allein. Gegen
die Entscheidung des Schiedsgerichts findet eine Berufung auf die ordentlichen
Gerichte nicht 1# insofern die Ausschließung derselben gesetzlich zulässig ist.
K. 15.
Alle in diesem Statut vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen und
alle sonstigen Mittheilungen, die der Verwaltungsrath an die Aktionaire zu
erlassen har, gelten als gehdrig geschehen, wenn sie durch: erstens, den Preu-
Lischen Staats-Anzeiger, zweitens, die Kölnische Zeitung, drittens, das Glad-
bacher Kreisblatt und viertens, die Tünes zu London erlassen sind. Geht eins
dieser Blätter ein, so wählt der Verwaltungsrath sofort ein anderes öffent-
liches Blatt und macht die getroffene Wahl durch die übrig gebliebenen Blätter
bekannt. Auch außer diesem Falle steht es dem Verwaltungsrathe frei, andere
als die nebenbezeichneten Blätter zu wählen, er hat jedoch seine Wahl durch
sämmtliche Blätter, in denen bis dahin die Bekanntmachungen erlassen werden
mußten, zu veröffentlichen.
Titel III.
Bilanz, Reservefonds, Dividende.
g. 16.
Vom Tage der Betriebseroͤffnung der Bahn ab, sind die Aktionaire auf
den Reingewinn des Betriebes (Dividende) angewiesen. Zu deren Feststellung
muß innerhalb der ersten drei Monate jeden Geschaͤftsjahres, welches mit dem
Kalenderjahre uͤbereinstimmt, die Betriebsrechnung fuͤr das verflossene, sowie
eine