Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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wirkten Konventionalstrafe und Verzugszinsen sind im Gerichtsstande der Gesell- 
schaft anhängig zu machen, welchem sich ein jeder Akrienzeichner und dessen 
Rechtsnachfolger durch die Zeichnung, resp. den Erwerb der Rechte aus der 
Zeichnung, Kraft des gegenwärtigen Statuts unterwirft. Sonstige Streitig- 
keilen in gesellschaftlichen Angelegenheiten zwischen der Gesellschaft und ihrem 
Vorstande, sowie zwischen letzterem und den Aktionairen werden durch Schieds- 
richter entschieden, welche in der Rheinprovinz ihren Sitz haben müssen. Eine 
jede Partei, und wenn mehrere Personen mit gleichem Interesse einander gegen- 
überstehen, diese gemeinschaftlich, wählen einen Schiedsrichter. Verzögert eine 
Parkei die Ernennung ihres Schiedsrichters länger als vierzehn Tage, nachdem 
ihr die desfallsige Aufforderung unter Benennung des von dem oder den Pro- 
vokanten gewählten Schiedsrichters schrifflich zugegangen ist, so ernennt der Prä- 
sident des Königlichen Handelsgerichts zu Gladbach, event. dessen Stellvertreter, 
den zweiten Schiedsrichter. Ein Obmann ist demnächst von beiden Schieds- 
richtern zu wählen und im Falle der Nichteinigung von dem Präsidenten des 
Königlichen Handelsgerichts zu Gladbach, event. dessen Stellvertreter, zu ernen- 
nen. Das also gebildete Schiedsgericht entscheidet nach Stimmenmehrheir. 
Bildet sich keine Majorität, so gilt die Ansicht des Obmanns allein. Gegen 
die Entscheidung des Schiedsgerichts findet eine Berufung auf die ordentlichen 
Gerichte nicht 1# insofern die Ausschließung derselben gesetzlich zulässig ist. 
K. 15. 
Alle in diesem Statut vorgesehenen öffentlichen Bekanntmachungen und 
alle sonstigen Mittheilungen, die der Verwaltungsrath an die Aktionaire zu 
erlassen har, gelten als gehdrig geschehen, wenn sie durch: erstens, den Preu- 
Lischen Staats-Anzeiger, zweitens, die Kölnische Zeitung, drittens, das Glad- 
bacher Kreisblatt und viertens, die Tünes zu London erlassen sind. Geht eins 
dieser Blätter ein, so wählt der Verwaltungsrath sofort ein anderes öffent- 
liches Blatt und macht die getroffene Wahl durch die übrig gebliebenen Blätter 
bekannt. Auch außer diesem Falle steht es dem Verwaltungsrathe frei, andere 
als die nebenbezeichneten Blätter zu wählen, er hat jedoch seine Wahl durch 
sämmtliche Blätter, in denen bis dahin die Bekanntmachungen erlassen werden 
mußten, zu veröffentlichen. 
Titel III. 
Bilanz, Reservefonds, Dividende. 
g. 16. 
Vom Tage der Betriebseroͤffnung der Bahn ab, sind die Aktionaire auf 
den Reingewinn des Betriebes (Dividende) angewiesen. Zu deren Feststellung 
muß innerhalb der ersten drei Monate jeden Geschaͤftsjahres, welches mit dem 
Kalenderjahre uͤbereinstimmt, die Betriebsrechnung fuͤr das verflossene, sowie 
eine
	        
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