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eine Vermoͤgensbilanz nebst deren Belaͤgen aufgestellt und von dem Verwal-
tungsrathe vor Abhaltung der ordentlichen Generalversammlung (F. 33.) ge-
prüft werden.
K. 17.
Zur Deckung der in außerordentlichen Fällen, bei Elementarschäden,
Unglücksfällen und sonst nöthigen Ausgaben wird ein Reservefonds gebildet.
Demselben werden überwiesen: a) die etwa festzusetzenden Konventionalstrafen,
sowie diejenigen Vortheile, welche der Gesellschaft aus der Kaduzirung von
Aktien erwachsen C. 8.); b) der Betrag derjenigen Zinsen und Dividenden,
welche nicht rechtzeiltig ehoben und deshalb gemäß §. 10. zu Gunsten der
Gesellschaft verfallen sind; c) ein Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, der
vom Verwaltungsrathe nach Bedürfniß festgesetzt wird, aber jährlich nicht
mehr als höchstens ein Zehntel Prozent des Anlagekapitals der Gesellschaft
betragen soll, insofern der Verwaltungsrath nicht mit Zustlimmung der vor-
gelecten Staatsbehörde eine Erhöhung für nothwendig erachtet. Hat der
eservefonds die Summe von zwanzig tausend Thalern erreicht, so braucht
er blos auf dieser Höhe erhalten zu werden, und es erfolgen Zuschüsse nur
dann, wenn eine Verminderung eingetreten ist. So lange der Reserve-
fonds in voller Höhe vorhanden ist, fließen die oben unter a. und b. genannten
Konventionalstrafen und nicht erhobenen Dividenden, sowie die Zinsen des Reserve-
fonds selbst in die Betriebskasse.
S. 18.
Ferner wird noch zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung der Schie-
nen, Schwellen und der kleinen Eisentheile des Oberbacies der Eisenbahn mit
Einschluß der Weichen, sowie der Erneuerung der Lokomotiven nebst Tendern
und der Wagen aller Art ein Erneuerungsfonds gebildet. Zu den vorgedachten
Erneuerungen sind insbesondere zu rechnen: erstens, bei Lokomotiven und Ten-
dern die Auswechselung der Feuerkasten, Kessel, Cylinder, Siederöhren, Federn,
Achsen, Räder, Radreifen, ganzen Wasserbehälter und Bremsen; zweitens, bei
den Wagen die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn, Achsen, Rädern,
Radreifen, Bremsen und der Umbau des Innern ganzer Koupees. Alle diese
Erneuerungen sind jedoch nur dann aus dem Erneuerungsfonds zu bestreiten,
wenn sie durch Abnutzung nöthig werden, nicht aber, wenn sie den Baunnter-
nehmern, Lieferanten u. s. w. zur Last fallen. Dem Ernenerungsfonds
werden überwiesen: a) die Einnahmen aus dem Verkauf alter Materialien
des Oberbaues und der Betriebsmittel; b) ein Zuschuß aus den Betriebsein=
nahmen, der nach Prozentsätzen von dem Werthe der Schienen und Schwellen
und von dem Werthe der Lokomotiven, Tender und Wagen zu berechnen ist.
Diese Progentsätze normirt der Verwaltungsrath nach Bedürfniß von fünf zu
fünf Jahren mit Genehmigung der vorgesetzten Staatsbehörde.
g. 1 9.
Behufs Feststellung der Dividenden werden aus dem Bruttoertrage zu-
(Tr. 5776.) nächst: