Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 681 — 
eine Vermoͤgensbilanz nebst deren Belaͤgen aufgestellt und von dem Verwal- 
tungsrathe vor Abhaltung der ordentlichen Generalversammlung (F. 33.) ge- 
prüft werden. 
K. 17. 
Zur Deckung der in außerordentlichen Fällen, bei Elementarschäden, 
Unglücksfällen und sonst nöthigen Ausgaben wird ein Reservefonds gebildet. 
Demselben werden überwiesen: a) die etwa festzusetzenden Konventionalstrafen, 
sowie diejenigen Vortheile, welche der Gesellschaft aus der Kaduzirung von 
Aktien erwachsen C. 8.); b) der Betrag derjenigen Zinsen und Dividenden, 
welche nicht rechtzeiltig ehoben und deshalb gemäß §. 10. zu Gunsten der 
Gesellschaft verfallen sind; c) ein Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, der 
vom Verwaltungsrathe nach Bedürfniß festgesetzt wird, aber jährlich nicht 
mehr als höchstens ein Zehntel Prozent des Anlagekapitals der Gesellschaft 
betragen soll, insofern der Verwaltungsrath nicht mit Zustlimmung der vor- 
gelecten Staatsbehörde eine Erhöhung für nothwendig erachtet. Hat der 
eservefonds die Summe von zwanzig tausend Thalern erreicht, so braucht 
er blos auf dieser Höhe erhalten zu werden, und es erfolgen Zuschüsse nur 
dann, wenn eine Verminderung eingetreten ist. So lange der Reserve- 
fonds in voller Höhe vorhanden ist, fließen die oben unter a. und b. genannten 
Konventionalstrafen und nicht erhobenen Dividenden, sowie die Zinsen des Reserve- 
fonds selbst in die Betriebskasse. 
S. 18. 
Ferner wird noch zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung der Schie- 
nen, Schwellen und der kleinen Eisentheile des Oberbacies der Eisenbahn mit 
Einschluß der Weichen, sowie der Erneuerung der Lokomotiven nebst Tendern 
und der Wagen aller Art ein Erneuerungsfonds gebildet. Zu den vorgedachten 
Erneuerungen sind insbesondere zu rechnen: erstens, bei Lokomotiven und Ten- 
dern die Auswechselung der Feuerkasten, Kessel, Cylinder, Siederöhren, Federn, 
Achsen, Räder, Radreifen, ganzen Wasserbehälter und Bremsen; zweitens, bei 
den Wagen die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn, Achsen, Rädern, 
Radreifen, Bremsen und der Umbau des Innern ganzer Koupees. Alle diese 
Erneuerungen sind jedoch nur dann aus dem Erneuerungsfonds zu bestreiten, 
wenn sie durch Abnutzung nöthig werden, nicht aber, wenn sie den Baunnter- 
nehmern, Lieferanten u. s. w. zur Last fallen. Dem Ernenerungsfonds 
werden überwiesen: a) die Einnahmen aus dem Verkauf alter Materialien 
des Oberbaues und der Betriebsmittel; b) ein Zuschuß aus den Betriebsein= 
nahmen, der nach Prozentsätzen von dem Werthe der Schienen und Schwellen 
und von dem Werthe der Lokomotiven, Tender und Wagen zu berechnen ist. 
Diese Progentsätze normirt der Verwaltungsrath nach Bedürfniß von fünf zu 
fünf Jahren mit Genehmigung der vorgesetzten Staatsbehörde. 
g. 1 9. 
Behufs Feststellung der Dividenden werden aus dem Bruttoertrage zu- 
(Tr. 5776.) nächst:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.