Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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nächst: ersiens, die Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten, sowie 
alle sonstigen das Unternehmen betreffenden Ausgaben bestritten, sodann zwei- 
tens, die in den W. 17. und 18. gedachten jährlichen Beiträge zu dem Reserve- 
und dem Erneuerungsfonds, und drittens die dem Verwaltungsrathe nach 
K. 31. gebührende Tantieme entnommen, und viertens der demnächst verbleibende 
Reinertrag alljährlich in folgender Weise unter die Aktionaire vertheilt: 
a) Vorerst erhalten die Inhaber der Prioritäts-Stammaktien fünf Pro- 
zent des Nominalbetrages ihrer Aktien. 
b) Was nach Deckung dieser fünf Prozent noch übrig bleibt, wird unter 
die Inhaber der Stammaktien nach Verhältnig des Nominalbetrages 
ihrer Aktien vertheilt. Ergiebt sich aber hierbei eine Dividende von 
mehr als sechs zwei Drittel Prozent auf den Nominalbetrag der 
Stammaktien, so wird der Ueberschuß über diese sechs und zwei Drittel 
Prozent auf die sämmtlichen Stamm= und Prioritäts = Stammaktien 
gleichmäßig vertheilt. 
) Sollte in einem oder dem anderen Jahre der Reinertrag nicht aus- 
reichen, um den Inhabern der Prioritäts = Stammaktien die unter a. 
gedachte Dividende von fünf Prozent zu gewähren, so wird das Feh- 
lende aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre nachgezahlt, 
und erhalten die Inhaber der Stammaktien nicht eher eine Dividende, 
als bis diese Nachzahlung vollständig geleistet ist. Im Falle der Auf- 
lösung der Gesellschaft, resp. der Liquidation des Gesellschaftsverms- 
gens haben die Inhaber der Prioritts-Stammaktien ein Prioritats- 
recht an dem vertheilungsfaähigen Erlöse für das Unternehmen, so daß 
sie aus demselben zundchst und vor den Inhabern der Stammaktien 
befriedigt werden müssen. 
F. 20. 
Der hiernach von dem Verwaltungsrathe festgestellte Betrag der Jah- 
resdividende a) pro Prioritäts-Stammaktie, b) pro Stammaktie wird vor dem 
ersten Juli eines jeden Jahres von dem Verwaltungsrathe bekannt gemacht und 
von diesem Zeitpunkte ab aus der Gesellschaftskasse zu Gladbach, sowie an den 
sonst durch öffentliche Bekanntmachung des Verwaltungsrathes zu bezeichnenden 
Orten gegen Einlieferung der fälligen Dividendenscheine ausgezahlt. 
Titel IV. 
Von dem Vorstande. 
K. 21. 
Den gesetzlichen Vorstand der Gesellschaft mit allen nach dem Deutschen 
Handelsgesetzbuch und dem Arrikel 12. des Einführungsgesetzes dem Vorstande 
einer
	        
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