Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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einer Aktiengesellschaft zustehenden Rechten und Pflichten bildet ein aus sieben 
Mitzichem bestehender Verwaltungsrath, welcher seinen Sitz in München-Glad- 
a at. 
Fuͤr die Zeit von Bestaͤtigung dieses Statuts bis zu der im ersten Be- 
diecgiabre der Gesellschaft abzuhaltenden ordentlichen Generalversammlung 
ilden 
erstens: der Koͤnigliche Landrath Ernst Otto Schubarth in Muͤnchen- 
Gladbach, 
zweitens: der Kngüche Handelsgerichts-Präásident Wilhelm Prinzen 
in München-Gladbach, 
drittens: der Bürgermeister Johann Joseph Rottländer in München- 
Gladbach, 
viertens: der Kaufmann Wilhelm Specken in Dülken, 
fünftens: der Fabrikbesitzer Christian Pferdmenges in Rheydt, 
sechstens: der Bankier Eduard Oppenheim in Cöln, 
siebentens: der Kaufmann Louis Berger in Venlo, 
den Verwaltungsrath. Nach Ablauf der vorstehend festgesetzten Zeit scheidet 
alljaährlich am Tage der ordenrlichen Generalversammlung ein Mitglied aus 
dem Verwaltungsrathe aus. Oie Reihenfolge des Ausscheidens wird durch das 
Amtsalter und bei gleichem Amtsalter durch das Loos bestimmt. Die ausschei- 
denden Mitglieder können wieder gewählt werden. 
g. 22. 
Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes, soweit sie nicht durch 
dieses Statut ernannt sind, erfolgt durch die Generalversammlung. Entsteht 
aber eine Vakanz im Verwaleungsrath 3 anderer Zeit als in der General- 
versammlung, so haben die übrig ge er Mitglieder des Verwaltungs- 
rathes die Ersatzwahl für die Zeit bis zur nächsten Generalversammlung vor- 
zunehmen. 
Die Generalversammlung besetzt demnächst die Vakanz durch eine von ihr 
zu vollziehende Wahl für die weitere Dauer der Funktionszeit des ausgeschie- 
denen Mitgliedes. 
K. 23. 
Ein jedes Mitglied muß mit mindestens zehn Aktien bei der Gesellschaft 
betheiligt sein. Die darüber sprechenden Dokumente sind im Archiv der Gesell- 
schafr zu binrerlegen und dürfen während der Dauer der Funktion des betref- 
fenden Mitgliedes nicht veradußert werden. Die Mitglieder des Verwaltungs= 
rathes müssen in ihrer Majorität Preußen sein und mindestens zwei in Gladbach 
und zwei andere im Umkreise von zwei Meilen von Gladbach ihren Wohnsitz 
—.— 92 haben.
	        
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