Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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haben. Beamte der Gesellschaft koͤnnen nicht Mitglieder des Verwaltungs- 
rathes sein. 
g. 24. 
Kein Mitglied des Verwaltungsrathes darf Bauten oder Lieferungs- 
geschaͤfte fuͤr die Gesellschaft uͤbernehmen oder ihr Bankier sein. 
g. 25. 
Der Verwaltungsrath waͤhlt alljaͤhrlich aus seiner Mitte einen Vorsitzen- 
den und einen Stellvertreter fuͤr denselben, welche beide Preußen sein und 2 
Wohnsitz im Kreise Gladbach haben müssen. Der Stellvertreter des Vorsitzen= 
den hat, sobald er in Vertretung desselben handelt, mit dem Worsitzenden selbst 
überall gleiche Rechte. Dritten Personen und Behörden gegenüber bedarf es 
für die Gültigkeit der von ihm vollzogenen Verhandlungen und Erklärungen 
niemals des Nachweises der Verhinderung des Vorsitzenden. 
g. 26. 
Zur guͤltigen Zeichnung der Firma der Gesellschaft ist die genbardige 
Namensunterschrift des Vorsitzenden des Verwaltungsrathes oder seines Stell- 
vertreters und noch eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes erforderlich und 
ausreichend. 
g. 27. 
Innerhalb der Gesellschaft vefüg und beschlieht der Verwaltungsrath 
selbstständig in allen Angelegenheiten derselben, soweit die Beschlußnahme darüber 
nicht der Generalorrsanmln vorbehalten ist. Bei Gefahr im Verzuge kann 
der Vorsitzende des Verwaltungsrathes auf eigene Verantwortung handeln, er 
muß aber die getroffenen Anordnungen nachträglich sofort dem Verwaltungs- 
rathe vorlegen. " 
K. 28. 
Versammlungen des Nerwaltungsrathes werden vom Vorsitzenden schrift- 
lich berufen, so oft er es nich Lage der Geschäfte nöthig findet; sie müssen 
berufen werden, wenn zwei Mirglieder des Verwaltungsrathes darauf antragen. 
Die Versammlung ist beschlußfahig, wenn mit Einschluß des Vorsitzenden min- 
destens vier Mitglieder anwesend So. 
G. 29. 
Die Beschlüsse des Verwaltungsrarhes werden durch absolute Stimmen- 
mehrheir der Erschienenen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheider, insofern 
es sich um eine Wahl handelt, das Loos, in allen übrigen Fällen die Stimme 
des Vorsitzenden. Ergiebt sich bei einer Wahl im ersten Skrutinio weder eine 
absolure Majorität, noch Stimmengleichheir, so werden diejenigen, welche die 
meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu Wählenden auf die 
engere
	        
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