Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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engere Wahl gebracht. Ueber die nach gh. 22. und 25. vom Verwaltungsrathe 
zu vollziehenden Wahlen sind notarielle Verhandlungen aufzunehmen. 
g. 30. 
Der Verwaltungsrath ist ermächtigt, Kommissarien aus seiner Mitte zu 
ernennen und denselben seine Vertretung bei einzelnen Geschäften zu übertragen. 
Insbesondere können die Kommissarien beauftragt werden, die gesammte Ge- 
schaftsführung während des Baues und Betriebes zu überwachen, von allen 
Büchern und Schriften der Gesellschaft Kenneniß zu nehmen und Kassenrevi- 
sionen abzuhalten. Der Vorsitzende des Verwaltungsrathes hat die vorstehend 
im zweiten Satz des gegenwärtigen H. 30. bezeichneten Befugnisse jederzeit ohne 
besonderen Auftrag. 
g. 31. 
Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet. Er bezieht aber außer dem 
Ersatz der fuͤr seine Mitglieder bei Ausübung ihrer Funktionen enrstehenden 
baaren Auslagen und außer Praͤsenzgeldern von fuͤnf Thalern fuͤr jedes Mit- 
lied und jede Sitzung eine Tantieme von vier Prozent vom Reingewinn der 
Slien (#. 19.), deren Vertheilung unter die Mitglieder ihm überlassen 
eibt. 
Titel V. 
Beamte der Gesellschaft. 
. 32. 
Sollte der Betrieb der von der Gesellschaft zu erbauenden Eisenbahnen 
nicht einer anderen Gesellschaft (G. 4.) oder dem Staate (5. 47.) überlassen 
werden, so hat der Verwaltungsrath den eigenen Betrieb den bestehenden all- 
gemeinen und speziellen Verordnungen gemätz zu organisiren und sämmtliche 
dazu erforderliche höhre und niedere Beamte zu erwählen und nach Maaßgabe 
des K. 46. Nr. . c. dieses Staturs anzuslellen, die Bedingungen der mit iinen 
abzuschließenden Kontrakte und ihnen zu ertheilenden Vollmachten festzustellen 
und die ihnen zu gebenden Dienstinstruktionen zu erlassen. 
Titel VI. 
Generalversammlung. 
K. 33. 
Die Generalversammlungen der Aktionaire sinden in München-Gladbach 
statt. Dieselben werden durch zweimalige öffentliche Bekanntmachung, von de- 
(JNr. 8776.) 92* nen
	        
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