Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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nen die erste spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen 
muß, durch den Verwaltungsrath unter Minheilung der Tagesordnung beru- 
fen, und zwar 
a) ordentliche: im Laufe des zweiten Quartals eines jeden Jahres, die 
erste nach Beendigung der Bauzeit im Laufe des ersten Betriebsjahres; 
b) außerordentliche: so oft der Verwaltungsrath es für nöthig findet, oder 
Aktionaire, die zusammen mindestens ein Fünftel der emittirten Aktien 
besitzen, unter Deposition ihrer Aktien oder Interimsscheine, beim Ver- 
waltungsrathe schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zweckes 
darauf antragen. 
g. 34. 
Vorbehaltlich der Bestimmung des F. 35. sind alle Aktionaire der Ge- 
sellschaft persönlich oder durch Vertreter an den Generalversammlungen Theil 
zu nehmen berechtigt. Jurislische Personen können durch ihre verfassungsmäßi- 
gen Repräsentanten, Kaufleute durch ihre Prokuristen, Bevormundete durch 
ihre Vormünder und Ehefrauen durch ihre Ehemänner vertreten werden, auch 
wenn die Vertreter nicht selbst Aktionaire sind. Alle übrigen Aktionaire können 
sich nur durch Bevollmächtigte vertreten lassen, die selbst Aktionaire sind. Für 
einen jeden Aktionair darf nur Ein Vertreter oder Bevollmächtigter in der Ver- 
sammlung erscheinen. Eine Verletzung dieser Vorschrift bewirkt, daß der ab- 
wesende Aktionair bis zur Zurücknahme der konkurrirenden Vollmachten seines 
Stimmrechts verlustig ist. Personen weiblichen Geschlechts sind von der per- 
söônlichen Betheiligung an den Generalversammlungen ausgeschlossen. 
K. 35. 
Diejenigen Aktionaire, welche sich an der Generalversammlung betheili- 
gen wollen, haben ihre Aktien resp. Interimsscheine, auf denen die geschehene 
Einzahlung aller bis dahin ausgeschriebenen Raten (G. 7.) quittirt sein muß, 
nebst einem doppelten Verzeichnit und außerdem, wenn sie nicht personlich er- 
scheinen, die Vollmachten oder sonstigen Legitimationsurkunden ihrer Vertreter 
spatestens am Tage vor der Eröffnung der Dersammlung bei der Gesellschafts- 
kasse zu deponiren oder die anderweitige Deposition der Aktien oder Interims- 
scheine auf eine dem Verwaltungsrathe genügende Weise zu bescheinigen. Das 
Duplikat des Verzeichnisses wird mit dem Stempel der Gesellschaft und einem 
Vermerk über die Stimmenzahl des betreffenden Akrionairs versehen zurück- 
gegeben, und dient als Legitlmation zum Eintritt in die Versammung. Ueber 
die Anerkennung der Vollmachten, insofern dieselben nicht durch einen öffent- 
lichen Beamten beglaubigt sin sowie über etwasge Reklamationen in Betreff 
des Stimmrechts entscheidet bei etwa entstehendem JZweifel die Generalver- 
sammlung. 
§. 36. 
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Ver-
	        
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