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waltungsrathes. Er leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der
Vortraͤge, sowie den Abstimmungsmodus. Bei den Wahlen findet jedoch stets,
insofern sie nicht einstimmig durch Akklamation erfolgen, geheime Abstimmung
durch Stimmzettel und im Uebrigen das im g. 29. fuͤr die Wahlen im Ver-
waltungsrathe vorgeschriebene Verfahren statt.
ie Beschluͤsse der Generalversammlung werden vorbehaltlich der Be-
stimmungen des H. 39. durch absolute Majorikat der erschienenen resp. vertre-
tenen stimmberechtigten Aktionaire gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheir
enrscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
K. 37.
Das Stimmrecht der Stammaktionaire und der Prioritäts-Stammaktio-=
naire in den Generalversammlungen ist gleich. Bei allen Abstimmungen geben
je zehn Aktien Eine Stimme, jedoch soll kein Besitzer von Aktien mehr als
dreißig Stimmen für seine Person abgeben dürfen. Nur als Vertreter ande-
rer Aktionaire kann ein Aktienbesitzer ein größeres Stimmrecht ausüben, jedoch
niemals mehr als Einhundert Stimmen.
Die Besitzer von weniger als zehn Aktien sind zur Theilnahme an der
Generalversammlung, jedoch ohne Stimmrecht, befugt.
g. 38.
In der ordentlichen Generalversammlung hat der Verwaltungsrath uͤber
die Lage der Geschaͤfte der Gesellschaft unter Vorlegung der Bilanz fuͤr das
naͤchswergangene Geschaͤftsjahr, in der ersten ordentlichen Generalversammlung
aber unter Vorlegung der Bilanzen fuͤr saͤmmtliche Vorjahre zu berichten.
Demnaͤchst geschiehi:
a) die Wahl der Mitg lieder des Verwaltungsrathes, insofern eine solche
nach gh. 21. und 22. erforderlich ist, und
b) die Wahl von drei Reoisoren, von denen mindestens zwei Preußen sein
müssen.
Die in der ersten ordentlichen Generalversammlung (F. 33. a.) zu wäh-
lenden Revisoren haben außer der Bilanz desjenigen Jahres, in welchem sie
gewählt sind, auch die Bilanz der Vorjahre zu prüfen. Den in jedem fol-
genden Jahre zu wählenden Reoisoren liegt die Prüfung der Bilanz desjenigen
Jahres ob, in welchem sie gewählt sind. Ueber das Resultat der Prüfung
haben sie in dem auf ihre Wahl folgenden Jahre der ordentlichen Generalver=
sammlung Bericht zu erstatten. Die Reoisoren sind ermächtigt, dem Verwal-
tungsrathe Decharge zu ertheilen. Sollten Erinnerungen, zu denen sie sich
etwa bewogen finden, nicht erledigt werden, so haben sie dieselben der General=
versammlung, an welche sie ihren Bericht erstatten, vorzutragen. Oie letztere
hat über die weitere Verfolgung oder Beseitigung der Erinnerungen, resp. Er-
kheilung der Decharge, zu beschließen.
(Nr. 5776.) K. 39.