Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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in diesem Statur C. 21.) genannt sind, sowie des Vorsitzenden des Verwal- 
tungsrathes und seines Srtellvertreters geschieht durch ein auf Grund der Wahl- 
verhandlung auszufertigendes notarielles Attest. 
g. 42. 
Abgesehen von der durch das Handelsgesetzgebuch vorgeschriebenen An- 
meldung der Gesellschaftsvorstände zum Handelsregister und der dadurch be- 
dingten Bekanntmachung sind die Namen des Vorsitzenden des Verwaltungs- 
rathes, seines Stellvertreters und aller übrigen Verwaltungsraths-Mitglieder, 
sowie eine jede dabei eintretende Veränderung durch die Gesellschaftsblätter be- 
kannt zu machen. 
Titel Vill. 
Auflösung der Gesellschaft. 
G. 43. 
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur dann guültig beschlossen werden, 
wenn der desfallsige Antrag entweder vom Verwaltungsrathe oder von einer 
Anzahl von Aktionairen, die zusammen mindestens ein Fünftel der emittirten 
Aktien besitzen und dieselben in der F. 35. vorgeschriebenen Art deponiren, ge- 
stellt ist. 
K. 4. 
Bei der Beschlußfassung über den Antrag auf Auflösung giebt eine jede 
Aktie Eine Stimme. Die Zahl der Stimmen, welche ein Aliicnair für sich 
und als Vertreter anderer Aktionaire in seiner Hand vereinigen darf, ist hierbei 
unbeschränkt. 
g. 45. 
Diejenige Generalversammlung, welche nach der vorstehenden Bestim- 
mung und mit Berücksichtigung der Vorschrift des F. 39. die Auflösung rechts- 
ültig beschliett, hat zugleich zu bestimmen, durch wen die Liquidation erfolgen 
Houl Wird hierüber kein Beschluß gefaßt, so bewirkt der Verwaltungsrath, 
welcher zur Zeit des Auflöôsungsbeschlusses fungirt, in seiner derxzeitigen husam, 
menstellung die Liquidation bis zu ihrem gänzlichen Abschluß. 
Titel IX. 
Verhältniß zum Staate. 
S. 46. 
Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate regeln sich im Allgemeinen 
durch die Konzessionsurkunde, das gegenwärtige Statut, sowie durch die be- 
(r. 5776.) stehen-
	        
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