Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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drigsten Preise maaßgebend sein, welche die Militairverwaltung mit an- 
deren Eisenbahnen vereinbart hat, oder noch vereinbaren wird. 
5) Außer der Uebernahme der unentgeltlichen Beförderung von Postsachen 
und Postwagen gemäß §. 36. des Gesetzes vom 3. November 1838. ist 
die Gesellschaft verpflichtet, die begleikenden Postkondukteure und das 
expedirende Personal unentgeltlich zu befördern. 
6) Die Gesellschaft gesiartet unentgeltlich die Anlegung eines Staats- 
Telegraphen längs der Bahn unter den von dem Handeleminister festzu- 
stellenden Bedingungen, und ist auch verpflichtet, nach Maaßgabe der 
Anordnungen des Staates den Eisenbahn-Telegraphen zur Benutzung von 
Scaats= und Privatdepeschen einzurdumen. 
7) Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen, welche wegen polizeilicher 
Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen 
werden mochten, pünktlich nachzukommen und die aus diesen Anord- 
nungen erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige 
Anstlellung eines besonderen Polizei-Aufsichtspersonals entstehenden Kosten 
zu tragen. Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Ge- 
mäßheit der gesetzlichen Vorschriften für die Bauarbeiter einzurichtenden 
Krankenkasse zu leisten. 
8) Die Gesellschaft ist verpflichret, nach Maaßgabe der jetzt und künftig 
bestehenden Grundsätze für die Staats-Eisenbahnen, für ihre Beamten 
und Arbeiter Pensions-, Wittwen-, Verpflegungs= und Unterstützungs- 
kassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beiträge zu leisten. 
9) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, 
Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer (tech- 
nischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Cioil-Anstel- 
lungsberechtigung entlassenen Militairs des Königlich Preußischen Hee- 
res, soweit dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, 
zu wählen. 
Die Gesellschaft ist bei Verlust der Konzession verpflichtet, binnen drei 
Monaten nach Ertheilung der Konzession den Bau der Bahn (F. 3.) 
mit Ausschluß der durch den abzuschließenden Staatsvertrag bedingten 
Strecke Kaldenkirchen-Landesgrenze in Angriff zu nehmen und binnen 
zwei Jahren zu vollenden. 
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K. 47. 
Für den Fall, daß der Staat im Interesse eines in einander greifenden 
Betriebes der anschließenden unter Staatsaufsicht exploitirten Preußischen und 
Niederländischen Eisenbahnen die Ueberlassung der Verwaltung der Preußisch- 
Niederländischen Verbindungsbahn verlangen sollte, so ist die Gesellschaft hierzu 
verpflichret. 
Die Verwaltung und der Betrieb des gesammten Unternehmens der Ge- 
Jehetang 1863. Nr. 5776.) 93 sell-
	        
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