Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

sellschaft geht alsdann mit denselben Rechten und unter denselben Bedingungen 
auf den Staat über, unter denen ihm die Verwaltung und der Betrieb des 
Unternehmens der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft zustehr. 
Der Verwaltungsrath der Gesellschaft tritt in diesem Falle in die Funk- 
tionen ein, welche in Bezug auf die Bergisch-Märkische Eisenbahn der Gesell- 
schaftsdeputation vorbehalten sind. 
Titel X. 
Transitorische Bestimmungen. 
S. 48. 
Den Gründern der Gesellschaft, nmlich den Herren: 
Ernst Otto Schubarth, Koniglicher Landrath in München- 
Gladbach, 
Wilheln, g rinzen, Koͤniglicher Handelsgerichts-Praͤsident, eben- 
daselbst, 
Johann Joseph Rottlaender, Buͤrgermeister, ebendaselbst, 
Wilhelm Specken, Kaufmann in Duͤlken, 
Christian Pferdmenges, Fabrikbesitzer in Rheydt, 
Friedrich Wolff, Koͤniglicher Kommerzienrath in Muͤnchen- 
Gladbach, 
jedem einzeln und allen zusammen, wird hierdurch Vollmacht ertheilk, mit dem 
Rechte der Substitution: 
erstens, die landesherrliche Genehmigung der Gesellschaft nachzusuchen, 
sowie diejenigen Abdänderungen des Statuts und Zusätze zu demselben Namens 
der Kontrahenten anzunehmen, die der Scaat vorschreiben möchte. Alle Ab- 
dänderungen oder Modifikationen, welche das Gründungskomité mit dem Staate 
zu dem Statut vereinbaren wird, sollen so angesehen werden und dieselbe recht- 
liche Wirkung haben, als wenn dieselben wörtlich in das gegenwärtige Statut 
mit aufgenommen worden wären; « 
zweitens, den Gemeinden Viersen, Duͤlken, Boisheim, Breyell und 
Kaldenkirchen gegenuͤber im Interesse der jetzt konstituirten Gesellschaft und fuͤr 
dieselbe die Erklaͤrung abzugeben, daß die von den genannten Gemeinden in 
den von der Koͤniglichen Regierung zꝛ Duͤsseldorf genehmigten Beschluͤssen vom 
4. Dezember, resp. vom 20. Juni, 22. August, 28. September und 24. Sh 
tember vorigen Jahres eingegangenen Verbindlichkeiren Betreffs der unentgekt- 
lichen Hergabe, beziehungsweise Beschaffung des zum Bahnbau erforderlichen 
Grund und Bodens, von der Gesellschaft und in deren Interesse acceptirt ver- 
en,
	        
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