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den, sowie uͤberhaupt die zur Realisirung dieser Beschluͤsse erforderlich erschei-
nenden weiteren Schritte zu thun; den Ausbau der Bahnlinie Venlo-Landes-
grenze-Viersen im Ganzen in Entreprise zu geben und hierüber vorbehaltlich
der Genehmigung einer hierzu nach der Ertheilung der Konzession zu berufen-
den außerordentlichen Generalversammlung einen Vertrag abzuschließen, welcher
die vollständige Herstellung der Bahn nebst Betriebsmitteln und Zubehör aus
den Mitteln des Gesellschaftskapitals sichert.
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Der Staat ist berechtigt, zur speziellen Beaufsichtigung der Bauausfüh-
rung einen besonderen kechnischen Kommissarius zu bestellen, welchem, unbeschadet
des allgemeinen Aufsichtsrechts des Staates, die Befugniß zusteht, sich zu jeder
Zeit in jeder ihm geeignet scheinenden Weise von der vorschrifesmäßigen und
soliden Ausführung des Baues nach den genehmigten Plänen und Konstruk=
tionen und von der Beschaffenheit der zu verwendenden Materialien durch Ein-
sichtnahme und Proben Ueberzeugung zu verschaffen. Seinen Anordnungen
ist die Gesellschaft, resp, der Bauunternehmer, unter Vorbehalt des Rekurses
an den Handelsminister, binnen zehntägiger präklusivischer Frist unbedingt Folge
zu leisten verbunden. Es sieht ihm das Recht zu, in dringenden Fällen selbst-
ständig, sonst aber mit Genehmigung des Handelsministers, die Ausführung
eines Bauwerkes und die Benutzung von Betriebsmitteln zu untersagen.
Die dem Staate durch die spezielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat
die Gesellschaft nach Bestimmung des Handelsministers vorschußweise zu be-
richtigen, resp. zu erstatten.
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