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(Nr. 5778.) Allerhöchster Erlaß vom 5. Oktober 1863., betreffend die Anlage und Unter-
haltung eines Schlußdeiches durch die Landgraben-Niederung zwischen
Pülswerda und Graditz Seitens des Brottewitz-Triestewitzer Deichverbandes.
A. den Bericht vom 23. v. M. will Ich, dem Antrage des Brottewitz-
Triestewitzer Deichamtes entsprechend, nach Anhörung der Betheiligten, auf Grund
des allgemeinen Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. W. 11. ff.
und des Scatutes für den Brottewitz-Triestewitzer Deichverband vom 7. Oktober
1850. F. 73. (Gesetz-Samml. vom Jahre 1850. S. 441. ff.) genehmigen, daß
der genannte Deichverband einen Schlußdeich durch die Landgraben-Niederung
wischen Pülswerda und Graditz nach dem Plan und Anschlag des Wasser-
auinspekrors Kuno vom 12. August 1862. anlegt und unterhält. In dem
Schlußdeich hat die Regierung nach Anhbrung des Deichamtes die Stelle zu
bestimmen, an welcher der Deich im Falle eines Bruches in den oberen Deichen
durchstochen werden soll, um den erforderlichen Abfluß für das eingedrungene
Wasser zu eröffnen. Der Deichhauptmann des Gradiger Deichverbandes ist
berechtigt, selbst die Durchstechung anzuordnen, sobald dieselbe zur Abwendung
eines Bruches in dem oberen Graditzer Deiche nothwendig werden sollte. Nach
Anlegung des Schlußdeiches ist vom Deichverbande die Erhaltung des Rück-
deiches um den Pülswerdaer Polder nur in dem Maaße bewirken, als es
der Aufstau des Landgrabens bei geschlossenem Siele im Schlußdeich erforderr.
Die Veranlagung der Grundstücke, welche durch den Schlußdeich neu geschützt
werden oder besseren Schutz erlangen, erfolgt im Brottewitz-Triestewitzer Deich-
kataster nach den Vorschriften in V. 8. ff. des Statutes vom 7. Oktober 1850.
Dabei ist in Ausführung der Vorschrift §. 10.b. diejenige Grenze des Rück-
staues zu beachten, welche das Wasser des Landgrabens während der in Fluth-
zeiten eintretenden Schließung des Sieles im Schlußdeich erreicht.
Diese Order ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen.
Baden-Baden, den 5. Oktober 1863.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz v. Selchow.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und
den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gebdruckt in der Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdruckerei
(NR. v. Decker).