Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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(Nr. 5778.) Allerhöchster Erlaß vom 5. Oktober 1863., betreffend die Anlage und Unter- 
haltung eines Schlußdeiches durch die Landgraben-Niederung zwischen 
Pülswerda und Graditz Seitens des Brottewitz-Triestewitzer Deichverbandes. 
A. den Bericht vom 23. v. M. will Ich, dem Antrage des Brottewitz- 
Triestewitzer Deichamtes entsprechend, nach Anhörung der Betheiligten, auf Grund 
des allgemeinen Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. W. 11. ff. 
und des Scatutes für den Brottewitz-Triestewitzer Deichverband vom 7. Oktober 
1850. F. 73. (Gesetz-Samml. vom Jahre 1850. S. 441. ff.) genehmigen, daß 
der genannte Deichverband einen Schlußdeich durch die Landgraben-Niederung 
wischen Pülswerda und Graditz nach dem Plan und Anschlag des Wasser- 
auinspekrors Kuno vom 12. August 1862. anlegt und unterhält. In dem 
Schlußdeich hat die Regierung nach Anhbrung des Deichamtes die Stelle zu 
bestimmen, an welcher der Deich im Falle eines Bruches in den oberen Deichen 
durchstochen werden soll, um den erforderlichen Abfluß für das eingedrungene 
Wasser zu eröffnen. Der Deichhauptmann des Gradiger Deichverbandes ist 
berechtigt, selbst die Durchstechung anzuordnen, sobald dieselbe zur Abwendung 
eines Bruches in dem oberen Graditzer Deiche nothwendig werden sollte. Nach 
Anlegung des Schlußdeiches ist vom Deichverbande die Erhaltung des Rück- 
deiches um den Pülswerdaer Polder nur in dem Maaße bewirken, als es 
der Aufstau des Landgrabens bei geschlossenem Siele im Schlußdeich erforderr. 
Die Veranlagung der Grundstücke, welche durch den Schlußdeich neu geschützt 
werden oder besseren Schutz erlangen, erfolgt im Brottewitz-Triestewitzer Deich- 
kataster nach den Vorschriften in V. 8. ff. des Statutes vom 7. Oktober 1850. 
Dabei ist in Ausführung der Vorschrift §. 10.b. diejenige Grenze des Rück- 
staues zu beachten, welche das Wasser des Landgrabens während der in Fluth- 
zeiten eintretenden Schließung des Sieles im Schlußdeich erreicht. 
Diese Order ist durch die Gesetz-Sammlung zu veröffentlichen. 
Baden-Baden, den 5. Oktober 1863. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz v. Selchow. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und 
den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gebdruckt in der Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdruckerei 
(NR. v. Decker).
	        
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