Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Tarif, 
nach welchem die Abgabe für Benutzung der Oderschleusen bei 
Cosel, Brieg, Ohlau und Breslau zu erheben ist. 
Vom 21. Oktober 1863. 
E. wird entrichtet: 
A. von einem Schiffsgefáße, so oft dasselbe eine der genannten 
Schleusen passirt, für je 24 Lasten (100 Zentner Landesgewicht) der 
Tragfähigkeit 23 Silbergroschen. 
Bei Berechnung der Tragfahigkeit werden weniger als 23 Last 
für volle 23 Last gerechnet. 
Ausnahmen. 
1. a) Gefäße, welche lediglich mit Brennmaterialien, als Holz, Torf, 
Stein-, Braun-, Holzkohlen, Koaks, Schaalbretter bis zur Länge 
von 3 Fuß u. s. w., mit rauher Fourage, Schilf, Rohr, Fa- 
schinen, Korbmacherruthen, Lohe, Ziegeln, Dachschieferplatten, 
Drainröhren, Bau-, Granit-, Mlaster-, Mühlen-, Kalk= oder 
Gypssteinen (mit Einschluß der roh zugerichteten Werkstücke); 
mit Erde, Sand, Thon, Porzellanerde, Traß, Siggel- oder Gyps- 
mehl, Mehl aus Chamottsteinen oder Kapselscherben; mit Glas-= 
brocken, Lehm, Asche, Eisenschlacken, oder mit Düngungsmitteln, 
als Mist, Mergel, Gyps, Kalk, Abgang aus Zuckersiedereien, 
Knochen fuͤr Dungfabriken u. s. w.; mit Salz; mit leeren Faͤssern, 
Kisten, Koͤrben oder Saͤcken beladen sind, zahlen die Haͤlfte 
der vorstehend zu A. bestimmten Abgabe. - 
b) Die gleiche Ermaͤßigung tritt fuͤr alle stromaufwaͤrts fahrende 
Heküße ein, deren Ladung die Hälfte ihrer Tragfähigkeit nicht 
ersteigt. 
2. a) Gefäße, auf denen sich außer deren Zubehèr, außer den Mund- 
vorräthen für die Bemannung und außer den zur Verladung 
gewisser Gegenstände unentbehrlichen Brettern und Ständern an 
sonstigen Sachen nur 6 Zentner oder weniger befinden, entrichten, 
sofern sie nicht zum Personen-Transport benutzt werden, nur 
ein Sechstel der vorstehend zu A. bestimmten Abgabe. 
b) Die gleiche Ermäßigung tritt für Gefäße ein, welche lediglich 
zum Ableichtern dienen. 
Anmerkung zu 1. a. und 2. a. Besteht die Ladung 
zum Theil aus den zu 1. a. genannten, zum Theil aus anderen 
Gegenständen, oder wird das Gefäß zum Personen-Transport 
benutzt, so wird die Abgabe zum vollen Betrage erhoben. 
3) Gefaße von mehr als 20 Lasten (800 Zentnern) Beagfähi= 
eit
	        
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