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keit erlegen, wenn sie stromaufwaͤrts fahren, in allen Faͤllen nur
den nach der Tragfaͤhigkeit von 20 Lasten sich ergebenden Satz.
B. von gefloͤßtem Holze, so oft eine der in der Ueberschrift genannten
Schleusen passirt wird, und zwar:
I. 1) von Flößen, welche ganz oder theilweise aus vierkantig be-
schlagenen Hölzern (Laaber oder Balken bestehen, für
jede 25 Quadratfuß der Oberfläche, mit Einschluß des Flott-
werks und Wasserraumes,
2) von allen anderen Flößen für jede 30 Quadratfuß der Ober-
flüche mit Einschluß des Flottwerks und Wasserraumes vier
Pfennige.
Bei Berechnung der Oberfläche wird eine Fläche von überhaupt
weniger als 25 (zu 1.) beziehungsweise 30 (zu 2.) Quadrat-
fuß vollen 25 oder 30 Quadratfuß gleichgestellt, ein Ueberschuß von
weniger als 127 (Zzu 1.) beziehungsweise 15 (zu 2.) Quadratfuß
außer Berechnung gelassen, und ein Ueberschuß von 127 beziehungs-
weise 15 Quadratfuß oder mehr für volle 25 oder 30 Ouadrat-
fuß gerechnet.
Ist das geflößte Holz mit Stab= oder Felgenholz oder mit Gegen-
ständen der unter A. Ausnahme 1. a. bezeichneten Art beladen,
so wird außer der zu B. I. vorgeschriebenen keine weitere Abgabe
erhoben.
Befinden sich auf dem geflößten Holze außer dem Zubehbr und
außer dem Mundvorrathe für die Bemannung an anderen Gegen-
ständen als Stab= oder Felgenholz oder als Sachen der unter A.
Ausnahme 1. a. bezeichneten Art mehr als 6 Zentner, so ist neben
der zu B. I. vorgeschriebenen, noch eine Abgabe von 10 Sgr. bei
jeder Schleuse zu entrichten.
Anmerkung. Bei den aus mehreren sogenanmten
PMlätzen bestehenden Flößen wird jeder beladene Platz in Betreff
der unter B. III. vorgeschriebenen Abgabe als ein besonderes
Floß angesehen.
Befreiungen.
Die Abgabe wird nicht erhoben:
1) von Schiffsgefäßen oder Flößen, welche Staatseigenthum sind, oder
fur Aechrung des Staats Gegenstände befördern, auf Vorzeigung von
eipässen;
2) von Fischerkähnen, Fischdröbeln, Gondeln, Anhängen, Handkähnen und
dhnlichen kleinen Fahrzeugen, welche ihrer Bauart nach zur Frachtbe-
förderung nicht bestimmt sind, sofern sie keinen besonderen Schleusen-
aufzug erfordern und sofern dies bei der zuerst berührten Schleuse für
die ganze Fahrt angemeldet wird.
(Nr. 5779—5780.) Zu-
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III.