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Zusätzliche Vorschriften.
1) Die Abgabe ist von dem Führer des Schiffsgefäßes oder Flosses bei
der bestimmten Empfangsstelle vor der Einfahrt in die Schleuse zu
erlegen, sofern die Entrichtung der Abgabe nicht bereits im Voraus
stattgefunden hat.
2) An welche Empfangsstelle die Zahlung zu leisten, wo und in welcher
Art die Tragfähigkeit des Gefäßes, der Flächenraum des geflößten
Holzes, die Beschaffenheit der Ladung anzumelden, und was sonst be-
züglich der Entrichtung der Abgabe zu beobachten ist, wird durch den
Finanzminister bestimmt.
3) Bei den Vorschriften unter Nr. 2. der zusätzlichen Bestimmungen zum
Tarif für die Oderschleusen zu Cosel, Brieg, Ohlau und Breslau
(Gesetz-Samml. für 1844. S. 57.) bewendet es.
Schloß Babelsberg, den 21. Oktober 1863.
(L. S.) Wilhelm.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Itzenplitz.
(Nr. 5780.) Allerhöchster Erlaß vom 21. Oktober 1863., betreffend die Anlage einer Ver-
bindungsbahn zwischen der Cöln-Mindener Hauptbahn und der Ruhrorter
Zweigbahn zu Oberhausen, sowie die Ertheilung des Expropriationsrechts
für dieses Unternehmen. "
ch will nach Ihrem Antrage vom 9. Oktober d. J. zu der von der Coͤln-
Mindener Eisenbahngesellschaft beabsichtigten Anlage einer Zweigbahn von der
Coͤln-Mindener Hauptbahn am Bruͤckthore zu Oberhausen nach der Ruhrorter
Zweigbahn mit Umgehung des Bahnhofes zu Oberhausen nach Maaßgabe des
Mir vorgelegten Plaus hierdurch Meine Genehmigung ertheilen. Zugleich be-
stimme Ich, daß die in dem Gesetze über die Eisenbahn-Unternehmungen vom
3. November 1838. ergangenen Vorschriften über die Expropriation auf dieses
Unternehmen Anwendung finden sollen.
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen.
SEchios Babelsberg, den 21. Oktober 1863.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz.
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten.
Redigirt im Bürenu des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerel
(R. o. Deckler).