Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

Vorübergehende Bestimmungen. 
K. 55. 
Für die ersten fünf Jahre besteht der Verwaltungsrath der Gesellschaft, 
Kraft dieses Statuts, aus nachstehend genannten eilf Personen, welche das 
ganze Aktienunternehmen ins Leben gerufen haben, nämlich: 
1) John Chapman, 
2) Sir John Henry Pelly, Bart.., 
3) Robert R. Notmann, 
4) Charles E. Mangles, 
5) George Bernard Townsend, 
6) James Gilbert Johnston, 
sämmtlich in London, 
7) William von Simpson auf Georgenburg, 
8) Oscar von Sanden in Ragnit, 
9) Gustav Adolph Kleffel in Tilsit, 
10) Wilhelm Knippel in Tilsu, 
11) Moritz Simon in Königsberg i. Pr. 
Dieselben bleiben in Funktion bis zu der nach Ablauf von fünf Jahren 
stattfindenden nachsten ordentlichen Generalversammlung (S. 28.). In dieser 
scheiden dann vier der vorgenannten Mitglieder nach §. 46. aus. 
Sollten sich bis zum Ablaufe der Bauzeit (F. 26.) Vakanzen in dem 
vorgedachten Verwaltungsrathe ereignen, so haben die übrig gebliebenen Mit- 
Acder die Befugniß, ihre Zahl unter Beobachtung der Bestimmung im §K. 40. 
ieses Statuts durch eine in ihrer Mitte zu vollziehende Wahl zu ergänzen. 
Die solchergestalt gewählten Mitglieder bleiben ebenfalls bis zu der oben 
bezeichneten Generalversammlung in Funktion. Die Mitglieder dieses Verwal- 
tungsrathes haben das Recht, "0 durch ein anderes Mitglied oder durch einen 
besonderen Seellvertreter, der aber Aktionair sein muß, kraft einer demselben 
zu ertheilenden Vollmacht, vertreten zu lassen; jedoch darf kein Mitglied und 
kein Stellvertreter mehr als Eine solche Vertretung gleichzeitig übernehmen. 
G. 56. 
Während und bis zum Ablaufe der Bauzeit (§. 26.) werden nach Maaß- 
gobe der nachstehenden Bestimmungen die K. 55. aufgeführten Mitglieder des 
erwaltungsrathes zur Wahrnehmung der Geschafte desselben bevollmachtigt. 
(Nr. 5643.) §. 57.
	        
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