Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Regierung zugelassen werden, welche dann auch die uͤbrigen Abmessungen zu 
bestimmen hat. 
K. 3. 
Die Kosten der Herstellung der neuen Deichstrecken nebst Schleusen und 
der Normalisirung der beizubehahenden alten Deichstrecken nebst Schleusen, so- 
wie der zur Aufnahme und Ableitung des den Grundstücken der Niederung 
schädlichen Binnenwassers erforderlichen Hauptgräben und des Reubaues, resp. 
der Erweiterung der nöthigen Brücken über dieselben, werden von 
(a) den Besitzern der deichpflichtigen Lindener Dominial-Grundstücke, 
b) den Besttzern der deichpflichtigen Lindener Rustikal-Grundstücke, 
c) dem Rittergut zu Deutsch-Steine, 
je auf ihrer Feldmark, 
d) von den Besitzern der deichpflichtigen Rustikal-Grundstücke zu Deutsch- 
und Polnisch= Steine für die auf letzteren liegende Deichstrecke gemein- 
schaftlich aufgebracht, 
jedoch unbeschadet der abweichenden Bestimmungen des am 30. Oktober 1862. 
mit dem Briesen-Lindener Deichverbande abgeschlossenen Vertrages. Das 
Nähere hierüber und insbesondere der Beitragsmaaßstab ist durch das in §. 5. 
gedachte Kataster bestimmt. 
g. 4. 
Nach ordnungsmäßiger Herstellung der Deiche und Schleusen übernimmt 
der Deichverband die Deiche zur Unterhaltung auf gemeinschaftliche Kosten. 
Jedoch muß der zur Unterhaltung des Deches erforderliche Erdboden und 
Rasen von denjenigen Interessenten, welche die betreffende Deichstrecke herge- 
stellt haben, auf ihre alleinige Kosten hergegeben werden. 
Die Kosten der Unterhaltung der in der Lindener Deichstrecke einzulegen- 
den beiden Schleusen sind von allen Deichgenossen von Linden nach dem Maaß- 
stabe des Katasters zu tragen. Die Unterhaltung der Schleusen in dem Damme 
auf der Grenze von Deutsch= und Polnisch-Steine und der beiden Schleusen 
in der Strecke der alten Brieg-Ohlauer Straße vom wasserfreien Deutsch- 
Steiner Terrain bis zum Anschlutz an jenen Damm, sowie dieser Straßen- 
strecke selbst, liegt nach wie vor dem Rittergute Deutsch-Steine ob. 
Die Unterhaltung der Entwässerungsgräben und der Brücken über die- 
selben ist auch fernerhin von denjenigen zu bewirken, welchen dieselbe bisher 
oblag, jedoch unbeschadet der abweichenden Bestimmungen des am 30. Oktober 
1862. mit dem Briesen-Lindener Deichverbande abgeschlossenen Verrrages. 
Die regelmäßige Räumung der Hauptgräben und die Instandhaltung 
r. 5783.) der
	        
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