Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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der Schleusen wird aber unter die Kontrole und Schau der Deichverwaltung 
gestellt. 
Das Wasser der Hauptgraͤben darf ohne widerrufliche Genehmigung des 
Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut, noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf- 
nahme des Wassers, dessen er sich enrledigen will, im die Hauptgräben zu ver- 
langen. 
Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden 
Punkten geschehen. 
g. 5. 
Die dem Rittergute Deutsch-Steine obliegenden Herstellungsbauten an 
Deichen und Schleusen werden von demselben unter Aufsicht der Deichbeamten 
ausgeführt. 
Der Neubau der übrigen Deiche und Schleusen und des Lindener Haupt- 
rabens, die nöthig werdenden Reparaturen der Lindener Schleusen und die 
ünftige Unterhaltung des ganzen Deiches werden durch die Deichbeamten für 
Geld aus der Deichkasse ausgeführt. 
Die erforderlichen Mittel zu diesen Arbeiten, zur Besoldung der Deich- 
beamten und zur Verzinsung und Tilgung der GCum Besten des Verbandes oder 
einzelner Theile desselben zu kontrahirenden Schulden haben die betreffenden 
Deichgenossen nach dem von der Regierung zu Breslau unterm 18. Februar 
1863. vorläufig festgestellten Deichkataster aufzubringen. Dasselbe ist nach der 
vollständigen Herstellung der Anlagen einer Revision hinsichtlich der vom Deiche 
und den Gräben durchschnittenen deichpflichtigen Grundstücke zu unterwerfen 
und demnächst von der Regierung auszufertigen, worauf eine Ausgleichung 
wegen der bis dahin geleisteten Beiträge vorzunehmen ist. Naturalleistungen 
der Deichgenossen beim Neubau des Deiches 2c. sind nach den in Ermangelung 
einer Einigung vom Deichamte festzusetzenden Preisen durch die Deichkasse, in 
der Regel durch Kompensation mit Beiträgen, zu vergütigen. Streitigkeiten 
über das Kataster werden von den Verwaltungsbehörden entschieden. 
S. 6. 
Die Deiche gehen in das Eigenthum des Deichverbandes über. Es be- 
halten aber die bisherigen Eigenrhumer der Deichsohle, welche dagegen keine 
Entschädigung für die Hergabe dieser zu fordern haben, die Grasnutzung auf 
dem Oeiche mit Beobachtung der deichpolizeilichen Bestimmungen. 
K. 7. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag wird auf fünf Silbergroschen pro 
Normalmorgen und Jahr und die Höhe des anzusammelnden Reservefonds auf 
fünfhundert Thaler festgesetzt. 
g. 8.
	        
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