Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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(Nr. 5785.) Allerhoͤchster Erlaß vom 2. November 1863., betreffend die Errichtung einer 
Handelskammer fuͤr den Kreis Saarbruͤcken, im Regierungsbezirk Trier. 
A. den Bericht vom 21. Oktober d. J. genehmige Ich die Errichtung 
einer Handelskammer für den Kreis Saarbrücken, im Regierungsbezirk Trier. 
Die Handelskammer nimmt ihren Sitz in der Stadt Saarbrücken.,. Sie soll 
aus neun Mitgliedern bestehen, für welche neun Stellvertreter gewählt werden. 
Zur Theilnahme an der Wahl der Mitglieder und der Stellvertreter sind sämmt- 
liche Handel= und Gewerbtreibende des Kreises Saarbrücken berechtigt, welche 
in einer der beiden Gewerbesteuerklassen A. I. und II. veranlagt bre Im 
Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 11. Februar 1848. 
über die Errichtung von Handelskammern Anwendung. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß 
zu bringen. 
Schloß Babelsberg, den 2. November 1863. 
Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten. 
  
(Nr. 5785—5 786.) (Nr. 5760.)
	        
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