Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

— 718 — 
Statut 
der 
Ostpreußischen Südbahn-Gesellschaft. 
A. 
Allgemeine Bestimmungen. 
K 1. 
Name und Zweck der Gesellschaft. 
Unter der Benennung „Ostpreußische Südbahn-Gesellschaft“ 
wird eine Mktiengesellschaft errichtet, welche den Bau, die vollständige Aus- 
rüstung und den Betrieb einer von der Allerhöchsten Bestätigung dieses Sta- 
tuts in längstens vier Jahren zu vollendenden Eisenbahn von Pillau nach 
½ 4%% und von da über Bartenstein, Rastenburg, Lötzen nach Lyck zum 
weck hat. 
Die Gesellschaft übernimmt zu gleicher Zeit die Verpflichtung, auf Ver- 
langen der Staatsregierung ihr Unternehmen auf den Bau und Betrieb der 
Bahnstrecke von Lyck bis zur Landesgrenze zum Anschlusse an eine auf Kai- 
serlich Russischem Gebiete herzustellende Bahn von der Grenze nach Grodno 
oder Bialpstock auszudehnen, und unterwirft sich in diesem Falle allen Bestim- 
mungen des zwischen der Königlich Preußischen und der Kaiserlich Russischen 
Regierung wegen der Verhültnisse des Anschlusses u. s. w. abzuschließenden 
Staatsvertrages. 
. 2. 
Art der Benutzung. 
Die Gesellschaft wird die Transporte auf der Bahn durch Dampf- 
wagen auf eigene Rechnung betreiben, beziehungsweise auf der Strecke Königs- 
berg-Pillau und auf den Verbindungsgeleisen zwischen dem Bahnhof der Ost- 
bahn und dem Bahnhof der Gesellschaft in Königsberg, nach Maaßgabe der 
dieserhalb mit der Königlichen Verwaltung der Obbahr Namens des Staates 
zu vereinbarenden, evenk. durch den Handelsminister festzusetzenden Bedingungen 
G. 8.
	        
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