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GC. 8. Nr. 8.) von der Verwaltung der Ostbahn für Rechnung der Gesell-
schaft betreiben lassen, auch — soweit sie es ihrem Interesse ench findet, oder
gesetzlich dazu verpflichtet ist — Anderen die Benutzung der Bahn zu Personen-
* Gütertransporten gegen Entrichtung eines bestimmten Bahngeldes ge-
atten.
Sie kann auch unter Genehmigung des Handelsministers einer anderen
Eisenbahnverwaltung den gesammten Betrieb der Bahn durch besonderen Ver-
trag überlassen.
Sollte in Folge weiterer Vervollkommnung in den Transportmitteln
eine noch bessere und wohlfeilere Förderung der Transporte, als auf Bahn-
schienen und mittelst Lokomotiven möglich werden, so kann die Gesellschaft auch
das neue Beförderungsmittel vorbehaltlich der Genehmigung des Staates her-
stellen und benutzen.
4.
Bahnlinle und Bauplan.
Die Bahnlinie hat das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten festzustellen; auch unterliegen der Genehmigung dessel-
ben die speziellen Bauprojekte und die Anschläge.
Von dem festgestellten Bauplane darf nur unter besonderer Genehmi-
gung des vorbezeichneten Ministeriums abgewichen werden.
F. 4.
Domizil und Gerichtsstand.
Das Domizil der Gesellschaft und der Sitz ihrer Verwalltung ist
Königsberg.
Gl. 5.
Fonds der Gesellschaft.
Das zum Baue der Ostpreußischen Südbahn nebst Zubehhr, zur An-
schaffung des Betriebsmaterials, nebst Zubehbr, zur Bestreitung der General-
kosten, einschließlich der Kosten der Vorarbeiten, sowie zur Verzinsung der
Stamm-Prioritaätsaktien bis zu dem im §. 22. bestimmten Zeitpunkte erforder-
liche Kapital der Gesellschaft besteht:
in einem Grundkapitale von 13,000,000 Thaler (dreizehn Millionen
Thaler Preußisch Kurant) oder 1,950,000 Pf. Sterl. (Eine Million
Pusetne und fünfzig Tausend Pfund Sterling) und wird auf-
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