— 721 —
Zu diesen Ermeuerungen sind insbesondere zu rechnen:
1) bei Lokomotiven und Tendern die Auswechselung der Feuerkasten,
Kessel, Cylinder, Siederöhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, ganzer
Wasserbehalter und Bremsen;
2) bei den Wagen die Auswechselung von ganzen Kasten, Federn, Achsen,
Fite Radreifen, Bremsen, und der Umbau des Innern ganzer
oupées.
Alle diese Erneuerungen sind jedoch nur dann aus dem Erneuerungs=
fonds zu bestreiten, wenn sie durch Abnutzung mihig werden, nicht aber, wenn
sie den Bauunternehmern, Lieferanten u. s. w. zur Last fallen.
Dem Erneuerungsfonds werden überwiesen:
a) der nach vollständigem Ausbau und vollständiger Ausrästung der Bahn
verbleibende Rest des Bau= und Betriebskapitals;
b) die Einnahme aus dem Verkaufe alter Materialien des Oberbaues und
der Betriebsmittel;
c) ein Zuschuß aus den Betriebseinnahmen, der nach Prozentsätzen von
dem Werthe der Schienen und Schwellen und von dem Werthe der
Lokomotiven, Tender und Wagen zu berechnen ist.
Diese Prozentsätze normirt der Verwaltungsrath nach Bedürfnitz von
fünf zu fünf Jazren mit Genehmigung der vorgesetzten Staatsbehörde.
So lange der Erneuerungsfonds in voller Höhe vorhanden ist, fließen
die unter b. benannten Einnahmen, sowie die Zinsen des Erneuerungsfonds
selbst, in die Betriebskasse.
g. B.
Verhaͤltniß der Gesellschaft zum Staate.
Die Verhaͤltnisse der Gesellschaft zum Staate werden, außer durch die
bestehenden und noch zu erlassenden Gesetze, im Allgemeinen durch die zu er-
theilende landesherrliche Konzession und das gegenwaͤrtige Statut bestimmt.
Insbesondere aber bleibt
1) dem Staate vorbehalten:
a) die Genehmigung des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs, sowohl
fuͤr die Guͤter als fuͤr den Personenverkehr, sowie jeder Abaͤnde-
rung der Tarife;
b) die Genehmigung, noͤthigenfalls auch die Abaͤnderung des Fahr-
plans;
c) die Bestaͤtigung der Wahl des obersten Administrationsbeamten
(Spezialdirektors) und des obersten technischen Beamten (Ober-
(Nr. 5787.) In-