Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Ingenieurs resp. Betriebsdirektors), welcher die formelle Qualifi= 
kation zum Bauinspektor besitzen muß, sowie die Genehmigung 
der diesen beiden Beamten zu ertheilenden Geschäftsinstruktionen. 
2) Zur Ausführung der Bestimmung über die Benutzung der Eisenbahnen 
zu militairischen Zwecken (Gesetz-Samml. für 11843. S. 373.) ist die 
Gesellschaft verpflichtet, sowohl sich den Bestimmungen des Reglements 
vom 1. Mai 1861. — betreffend die Organisation des Transportes 
rößerer Truppenmassen auf den Eisenbahnen — de3gleichen für die 
Hestrderung von Truppen, Militaireffekten und sonstigen Armeebedürf- 
nissen auf den Staatsbahnen, — endlich der Instruktion vom 1. Mai 
1861. für den Transport der Truppen und des Armeematerials auf 
den Eisenbahnen, und den künftigen Abanderungen und Ergänzungen 
dieser Reglements und Instruktion zu unterwerfen, als auch Militair- 
Personen und Effekten jeglicher Art zu ermäßigten Preisen zu transpor- 
tiren. Bei Normirung der Fahrpreise sollen die niedrigsten Preise 
maaßgebend sein, welche die Militairverwaltung mit anderen Eisen- 
bahnen vereinbart hat, oder noch vereinbaren wird. 
3) Außer der Uebernahme der unentgeltlichen Beförderung von Post- 
sachen und Postwagen, gemaͤß §. 36. des Gesetzes vom 3. No- 
vember 1838., §. 9. des Gesetzes vom 5. Juni 1852., §. 5. des 
Gesetzes vom 21. Mai 1860., ist die Gesellschaft auch verpflichtet, die 
begleitenden Postkondukteure und das expedirende Postpersonal unent- 
geltlich zu befördern. 
4) Die Gesellschaft gestattet unentgeltlich die Anlage eines Staatstelegraphen 
längs der Bahn unter den von dem Handelsminister festzustellenden 
Bedingunzen, ist auch verpflichtet, nach Maaßgabe der Anordnung des 
Staates den Eisenbahntelegraphen zur Benutzung von Staats= und 
Privatdepeschen einzurdumen. 
5) Die Gesellschaft hat auch den Anordnungen, welche wegen polizeilicher 
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Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen 
werden, pünktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen er- 
wachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstel- 
lung eines besonderen Polizei-Aufsichtspersonals entstehenden Kosten zu 
tragen. Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Gemaß- 
heit des Gesetzes vom 21. Dezember 1846. (Gesetz-Samml. für 1847. 
S. 21.) für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse zu leisten. 
Nicht minder wird die Gesellschaft den Anforderungen der zuständigen 
Behörde wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau 
beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und erfor- 
derlichen Falles auch die Tragung der dadurch etwa bedingten Kosten 
übernehmen. 
Die Gesellschaft ist verpflichtet, nach Maaßgabe der jetzt und künftig 
bestehenden Grundsätze für die Staatseisenbahnen, für ihre Beamter 
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