Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Maaßgabe der §#. 28. bis 31. gefaßten Beschlusses der Generalversammlung 
unter landesherrlicher Genehmigung zulässig. 
K. 14. 
Verkauf der Bahn und Auflsfung der Gesellschaft. 
Auch der Verkauf der Bahn und die Auflösung der Gesellschaft, in- 
gleichen die Vereinigung des Unternehmens mit einem anderen Eisenbahnunter- 
nehmen können nur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten landesherrlich 
bestätigten Beschlusses der Ceneraloersanunlung geschehen G. 31.). 
B. 
Besondere Bestimmungen. 
I. 
Von den Aktien, Zinsen und Dividenden. 
K. 15. 
Aktien und deren Ausfertigung. 
Saͤmmtliche im F. 5. gedachte Stamm= und Stamm-Prioritätsaktien 
der Gesellschaft werden auf den Inhaber lautend, unter fortlaufender Nummer, 
und zwar die Stammaktien nach dem beiliegenden Schema A. und die Stämm- 
Prioritätsaktien nach dem beiliegenden Schema B. slempelfrei ausgefertigt, je- 
Dddoch erst dann ausgegeben, wenn der volle Nominalbetrag derselben zur Ge- 
„ sellschaftskasse berichtigt ist. 
Jede Aktie wird mit mindestens acht Faksimile-Unterschriften des Ver- 
wwallungsrathes versehen, dagegen vom Rendanten der Gesellschaft unter- 
rieben. 
S. 16. 
Einzahlung des Mtienkapitals. 
Vom Aktienkapitale, und zwar sowohl von dem Stamm-, als von dem 
Stamm-Prioritärsaktien-Kapitale, müssen innerhalb sechs Wochen nach erfolgter 
Allerhöchster Bestäktigung dieses Statuts und Eintragung in das Handelsregister 
in Königsberg mindestens 10 pCt. (zehn Prozent) und im Laufe des ersten 
Jahres wenigstens 20 pCt. (zwanzig Prozem) eingezahlt werden. « 
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