Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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Die Zahlung des uͤbrigen Betrages geschieht nach Beduͤrfniß, woruͤber 
der Verwaltungsrath zu bestimmen hat, jedoch nur in der Weise, daß die Ein- 
zahlungen der einzelnen Raten auf die Stamm-Prioritätsaktien die auf die 
Stammaktien geleisteten Einzahlungen nicht übersteigen. 
Die Aufforderung zu Einzahlungen, sowie die Bestimmung der Zahlungs-= 
orte erfolgt in der §. 12. vorgeschriebenen Form dergestalt, daß jede Aufforde- 
rung mindestens zweimal offentlich bekannt gemacht wird und vom Tage der 
letzten Bekanntmachung bis zum festgesetzten Einzahlungstermine eine mindestens 
vierwöchentliche Frist offen bleibt. Vollzahlungen sind auch schon vor dem Ein- 
tritt der Fälligkeit der ausgeschriebenen Raten gestattet, jedoch bei den Stamm- 
wsärnn nur in dem Maaße, als solche auf die Stammaktien be- 
wirkt sind. 
§. 17. 
Folgen der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten. 
Ein Aktionair, der eine ausgeschriebene Rate zur festgesetzten Zeit nicht 
einzahlt, ist verpflichtet, außer der Nachzahlung der rückständigen Rate nebst 
den gesetzlichen Verzugszinsen von fünf Prozent pro anno, eine Konventional= 
strafe von zehn Prozent der rückständigen Rate zur Gesellschaftskasse zu ent- 
richten und wird hierzu vom Verwaltungsrathe durch dreimalige öffentliche 
Bekanntmachung, deren letzte wenigstens vier Wochen vor dem für die Ein- 
ahlung festgesetzten Schlußtermin zu veröffentlichen und in welcher nicht der 
ame, sondern die Nummer des Quittungsbogens anzugeben ist, aufgefordert. 
Wird auch dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist der Verwal- 
tungsrath nach seiner Wahl berechtigt, entweder den säumigen Aktionair im 
Rechtswege zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit anzuhalten, oder die bis dahin 
auf die betreffende Aktie eingezahlten Raten als verfallen, die Ansprüche auf 
den Empfang der gezeichneten Aktie durch öffentliche Bekanntmachung, unter 
Angabe der Nummer des Quittungsbogens, für erloschen und den Quittungs- 
bogen selbst für null und nichtig zu erklären. An Stelle der auf diese Weise 
unter Berücksichtigung der Bestimmung des Artikels 222. Nr. 2. des Handels- 
gesetzbuchs ausscheidenden Aktionaire können neue Mktienzeichner zugelassen 
werden, denen die betreffenden verfallenen Einzahlungen der säumigen ersten 
Aktionaire anzurechnen und mit denen die Bedingungen für die Uebernahme der 
Zeichnungen durch den Verwaltungsrath, unbeschadet der Verpflichtung zur 
Volleinzahlung der Aktie, zu vereinbaren sind. Ist durch diese, lediglich nach 
dem Ermessen des Verwaltungsrathes festzustellende Vereinbarung die vollstcn- 
dige Deckung des Resies des Nominalbetrages der betreffenden Aktien nicht zu 
erlangen, so bleibt doch der erste Zeichner — ungeachtet der geschehenen Annul- 
lirung seiner Rechte aus der Zeichnung — für den Ausfall persbnlich verhafter. 
Die aus einer Vereinbarung mit einem für einen säumigen Aktionair 
eintretenden neuen Zeichner etwa erwachsenden Vortheile fließen dem Erneuerungs- 
fonds (K. 7.) zu. 
K. 18.
	        
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