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S. 18.
Zuittungsbogen.
Bis zur Berichtigung des vollen Nominalbetrages und wirklichen Aus-
fertigung der Aktien werden über die geschehene Einzahlung der einzelnen Raten
Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Schema H.
##aAsgefertigt, die auf den Namen des Aktienzeichners laufen und nach ge-
schehener Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Aktien gegen diese
selbst ausgetauscht werden. "
Die Quittungsbogen werden mit drei Faksimile-Unterschriften des Ver-
waltungsrathes #
6. 19.
Aushändigung der Aktien.
Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quittungs-
bogens wird dem darin benannten Aktionair, oder dessen Cessionar, oder dem-
jenigen, welcher sich als rechtmäßiger Besitzer ausweiset, gegen Rückgabe des
Quĩttungobogen- die gemaͤß g. 15. ausgefertigte Aktie ausgehaͤndigt.
Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen ist die Ge-
sellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.
S. 20.
Verhaftung der Aktionaire.
Kein Aktionair ist über den Betrag der geneichnetenB Aktien hinaus zu
Einzahlungen oder für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichtet.
§. 21.
Zinsen der Einzahlungen.
Die Stammaktien der Gesellschaft werden während der Bauzeit nicht
verzinst, dagegen werden auf voll eingezahlte Stamm-Prioritätsaktien, bezie-
hungsweise für die auf dieselben geleisteten Einzahlungen, fünf Prozent pro
anno bis zum Ablauf der Bauzeit (F. 22.) vergütet.
Für die biernach baar zu zahlenden Zinsen der voll eingezahlten Stamm-
Prioritätsaktien fertigt der Verwaltungsrath nach dem beiliegenden Schema C.
LKupons aus, welche mit den Stamm-Prioritätsaktien zusammen ausgehän-
“ digt werden und gegen deren Einlieferung die Zahlung der Zinsen an den auf
7 Kupons bestimmten Zahlungsorten und in den dort bestimmten Terminen
attfindet.
Die Bahn kann streckenweise in Betrieb gesetzt werden.
# 99 g. 22.