Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1863. (54)

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g. 22. 
Dividenden und deren Feststellung. 
Mit Ablauf des Semesters (30. Juni bis 31. Dezember), in welchem die 
Bahn vollstaͤndig fertig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt 
wird, hoͤrt die Verrz ung der Stamm-Prioritaätsaktien aus dem Baukapitale 
auf und wird start derselben der vom 1. Juli resp. 1. Januar des auf die 
Betriebseröffnung folgenden Semesters aus dem Unternehmen aufkommende 
Reinertrag nach Maaßgabe der folgenden Bestimmungen vertheilt: 
1) Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwaltungs-, 
Unterhaltungs-, Betriebs= und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf dem 
Unternehmen haftenden Lasten bestritten. 
2) Sodann werden die in den PV. 6. und 7. gedachten jährlichen Bei- 
träge zum Reserve= und Erneuerungsfonds vorweg genommen und 
3) der demnachst verbleibende Reinertrag alljaährlich in folgender Weise unter 
die Aktionaire vertheilt: 
a) Vorerst erhalten die Inhaber der Stamm-Prioritätsaktien fünf 
Prozent des Nominalbetrages ihrer Aktien. 
b) Was nach Deckung dieser fünf Prozent noch übrig bleibt, wird 
unter die Inhaber der Stammaktien nach Verhältniß des No- 
minalbetrages ihrer Aktien vertheilt. Der nach Gewährung einer 
Dividende von fünf Drozen- auf die Stamm-Prioritätsaktien und 
die Stammakltien verbleibende Ueberschuß wird zum dritten Theile 
zur Tilgung der etwa vom Staate geleisteten baaren Subvention 
verwendet, bis die letztere völlig erstattet ist. — Ergiebt sich bei 
der Vertheilung des alsdann noch verbleibenden Ueberschusses eine 
Dividende von mehr als sechs zwei Drittheil Prozent auf den 
Nominalberrag der Stammaktien, so wird der Ueberschuß über 
diese sechs zwei Drittheil Prozent auf die Stamm= und Stamm- 
Prioritätsaktien pro rala vertheilt. 
c) Sollte in dem einen oder dem andern Jahre der Reinertrag nicht 
ausreichen, um den Inhabern der Stamm-Prioritätsaktien die unter 
a. gedachte Dividende von fünf Prozent zu gewähren, so wird 
das Fehlende aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre 
nachgezahlt und die Inhaber der Stammaktien erhalten nicht eher 
eine Dividende, als bis diese Nachzahlung vollständig geleistet ist. 
Die Zahlung der Dividende aus der Gesellschaftskasse erfolgt jährlich 
vier Wochen nach Publikation der Bilanz (F. 26.). Im Falle der Auflösung 
der Gesellschaft resp. der Liquidation des Gesellschaftsvermögens haben die In- 
haber der Stamm-Prioritätsabktien ein Prioricäsrecht an dem vertheilungsfähi- 
gen Erlöse für das Unternehmen, so daß sie aus demselben zunächst und vor 
den Inhabern der Stammaktien befriedigt werden müssen. W
	        
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