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g. 22.
Dividenden und deren Feststellung.
Mit Ablauf des Semesters (30. Juni bis 31. Dezember), in welchem die
Bahn vollstaͤndig fertig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesetzt
wird, hoͤrt die Verrz ung der Stamm-Prioritaätsaktien aus dem Baukapitale
auf und wird start derselben der vom 1. Juli resp. 1. Januar des auf die
Betriebseröffnung folgenden Semesters aus dem Unternehmen aufkommende
Reinertrag nach Maaßgabe der folgenden Bestimmungen vertheilt:
1) Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwaltungs-,
Unterhaltungs-, Betriebs= und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf dem
Unternehmen haftenden Lasten bestritten.
2) Sodann werden die in den PV. 6. und 7. gedachten jährlichen Bei-
träge zum Reserve= und Erneuerungsfonds vorweg genommen und
3) der demnachst verbleibende Reinertrag alljaährlich in folgender Weise unter
die Aktionaire vertheilt:
a) Vorerst erhalten die Inhaber der Stamm-Prioritätsaktien fünf
Prozent des Nominalbetrages ihrer Aktien.
b) Was nach Deckung dieser fünf Prozent noch übrig bleibt, wird
unter die Inhaber der Stammaktien nach Verhältniß des No-
minalbetrages ihrer Aktien vertheilt. Der nach Gewährung einer
Dividende von fünf Drozen- auf die Stamm-Prioritätsaktien und
die Stammakltien verbleibende Ueberschuß wird zum dritten Theile
zur Tilgung der etwa vom Staate geleisteten baaren Subvention
verwendet, bis die letztere völlig erstattet ist. — Ergiebt sich bei
der Vertheilung des alsdann noch verbleibenden Ueberschusses eine
Dividende von mehr als sechs zwei Drittheil Prozent auf den
Nominalberrag der Stammaktien, so wird der Ueberschuß über
diese sechs zwei Drittheil Prozent auf die Stamm= und Stamm-
Prioritätsaktien pro rala vertheilt.
c) Sollte in dem einen oder dem andern Jahre der Reinertrag nicht
ausreichen, um den Inhabern der Stamm-Prioritätsaktien die unter
a. gedachte Dividende von fünf Prozent zu gewähren, so wird
das Fehlende aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre
nachgezahlt und die Inhaber der Stammaktien erhalten nicht eher
eine Dividende, als bis diese Nachzahlung vollständig geleistet ist.
Die Zahlung der Dividende aus der Gesellschaftskasse erfolgt jährlich
vier Wochen nach Publikation der Bilanz (F. 26.). Im Falle der Auflösung
der Gesellschaft resp. der Liquidation des Gesellschaftsvermögens haben die In-
haber der Stamm-Prioritätsabktien ein Prioricäsrecht an dem vertheilungsfähi-
gen Erlöse für das Unternehmen, so daß sie aus demselben zunächst und vor
den Inhabern der Stammaktien befriedigt werden müssen. W